EBK: Neue Geldwäschereiverordnung

publiziert: Dienstag, 1. Jul 2003 / 07:26 Uhr

Bern - Die neue Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) sowie die verschärfte Vereinbarung zur Sorgfaltspflicht der Bankiervereinigung ist in Kraft.

Auch Bekannte von Bankmitarbeitern werden sich zukünftig ausweisen müssen.
Auch Bekannte von Bankmitarbeitern werden sich zukünftig ausweisen müssen.
Neu gelten auch Instrumente auch zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Im Wesentlichen verlangt die EBK-Verordnung, dass Banken und Effektenhändler bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Abklärungen vornehmen, zum Beispiel über die Herkunft der Vermögen. Bei verdächtigen Transaktionen muss die Meldestelle für Geldwäscherei benachrichtigt werden.

Mit Ausnahme kleinerer Institute müssen neu alle Banken und Effektenhändler informatikgestützte Systeme zur Überwachung von Transaktionen einsetzen. Alle Zahlungsaufträge ins Ausland müssen Angaben über die auftraggebende Vertragspartei enthalten.

Finanzkonzerne müssen neu dafür sorgen, dass auch ihre ausländischen Niederlassungen die grundlegenden Prinzipien der Verordnung befolgen. Dies gilt umgekehrt auch für Auslandbanken in der Schweiz.

Die EBK gewährt für die Umsetzung einzelner Bestimmungen der Geldwäschereiverordnung eine einjährige Übergangsfrist. Während dieser Frist gelten die Richtlinien von 1998.

Auch die Schweizerische Bankiervereinigung verschärft ihre Standesregeln zur Sorgfaltspflicht. So werden jetzt bei der Identifikation der Kunden Geburtsdatum und Nationalität erfasst.

Bei Geschäftseröffnung über den Korrespondenzweg muss die Bank eine Fotokopie von Pass oder Identitätskarte samt Echtheitsbescheinigung verlangen.

Schliesslich wird die Identifikationsart persönlich bekannt abgeschafft. Auch Bekannte von Bankangestellten werden sich in Zukunft ausweisen müssen. Bei Verstössen gegen die VSB können Bussen bis 10 Mio. Fr. ausgesprochen werden.

(bsk/sda)

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