Menschenrechte

EGMR-Veto gegen Abschiebung nach Italien

publiziert: Dienstag, 4. Nov 2014 / 13:56 Uhr
Veto gegen die Verschiebung einer afghanischen Familie wurde eingelegt.
Veto gegen die Verschiebung einer afghanischen Familie wurde eingelegt.

Strassenburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Dienstag sein Veto gegen die bedingungslose Abschiebung einer afghanischen Familie nach Italien eingelegt. Die Schweiz müsse individuelle Garantien für deren Unterbringung und Betreuung einholen.

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Andernfalls wäre das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Der Mann sollte mit seiner Frau und seinen sechs minderjährigen Kindern nach Italien überstellt werden, dem Land, in dem er seinen ersten Asylantrag gestellt hatte. Die Rückschaffung in das sogenannte Erstaufnahmeland ist im Dublin-Abkommen vorgesehen.

Der Mann wehrte sich gegen die geplante Überführung nach Italien mit der Begründung, angesichts der prekären Zustände im dortigen Asylwesen sei die menschenwürdige Behandlung und Unterbringung nicht gewährleistet.

Nicht genügend Zusicherungen

Die Grosse Kammer des EGMR gab dem Mann recht, dass ohne individuelle Garantien der italienischen Behörden für eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung und eine gemeinsame Unterbringung der Familie Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt sei.

Ferner rügte eine Mehrheit der Richter die Schweizer Behörden, nicht genügend Zusicherungen besessen zu haben, um eine den Kindern angemessene Betreuung zu gewährleisten. Insbesondere fehlten detaillierte und verlässliche Angaben über die konkrete Unterbringung der Familie in Italien.

An die Grosse Kammer übergeben

Normalerweise finden die Anhörungen zu solchen Beschwerden vor der Kleinen Kammer des EGMR statt. Diese hat Beschwerden gegen Überstellungen nach Italien bisher abgelehnt.

Den Fall des Afghanen hat die Kleine Klammer direkt an die Grosse übergeben. Diese Ausnahmeregelung kommt zur Anwendung, wenn ein Fall eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Menschenrechtskonvention aufwirft oder die Entscheidung von einem früheren Urteil des EGMR abweichen könnte.

(jbo/sda)

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