Ebola kein Ausschaffungs-Hindernis für Ivorer

Zürich - Das Zürcher Migrationsamt hat einem Mann von der Elfenbeinküste die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und will ihn ausschaffen. Zu Recht, findet das Verwaltungsgericht. Die Ebola-Epidemie in Westafrika gelte dabei nicht als Ausschaffungs-Hindernis.
Es gebe in diesem Land zwar eine latente Ausbreitungsgefahr, allerdings sei diese kein Grund, eine Rückführung nicht zu vollziehen, schreibt das Gericht. Der 36-Jährige wird damit definitiv ausgeschafft, denn das Bundesgericht liess ihn ebenfalls abblitzen. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Mehrere Gründe
Dass ihm das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern wollte, hat mehrere Gründe: Der Mann, der seit dem Jahr 2000 in der Schweiz lebt, wurde wiederholt straffällig, unter anderem wegen Verkehrsdelikten und Körperverletzung.
Zudem bezog er zwischen 2006 und 2014 insgesamt 250'000 Franken Sozialhilfe. Gemäss Ausländergesetz kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen ist. Einen Maximalbetrag an Sozialhilfegeldern gibt es dabei nicht - es genügt allein die Tatsache, dass jemand vom Staat abhängig ist.
Grosse Zweifel an der Integrationsbereitschaft
Dass sich der Betroffene dereinst aus der staatlichen Abhängigkeit lösen könnte, bezweifelten die Behörden. Gemäss der zuständigen Sozialhilfebehörde habe er nur «sehr marginal und unzuverlässig» nach Arbeit gesucht. Als Grund gab die Behörde «Faulheit» an. Er habe zudem keine «unwürdige Arbeit» annehmen wollen.
Die Sozialberatung seines Wohnortes äusserte «wirklich grosse Zweifel» an der Integrationsbereitschaft. Ausserdem sei der Mann zunehmend aggressiv geworden. Ein Beschäftigungsprogramm musste wegen Handgreiflichkeiten gar beendet werden.
28 Jahre ältere Schweizerin geheiratet
Der Mann machte in seiner Beschwerde geltend, dass er seit August 2014 arbeite und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Da die Stelle aber temporär war, gingen die Richter von einer «konkreten Gefahr» aus, dass er wieder in der Sozialhilfe landet. Die Weigerung, dem Mann die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, erachtet das Verwaltungsgericht deswegen als richtig.
Der Mann reiste im Jahr 2000 im Alter von 21 Jahren mit einem Besuchervisum in die Schweiz. Eine Aufenthaltsbewilligung erhielt er, weil er im Jahr 2001 eine 28 Jahre ältere Schweizerin heiratete. 2009 liess er sich von ihr scheiden.
(bg/sda)
Auch dieser Fall zeigt mehr als deutlich, dass die Ausschaffungsinitiative in der harten Version umzusetzen ist. Alles andere sind Scheinlösungen!

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