US-Geheimdienstaffäre

Edward Snowden würde von der Schweiz nicht ausgeliefert werden

publiziert: Sonntag, 7. Sep 2014 / 18:10 Uhr / aktualisiert: Montag, 8. Sep 2014 / 16:25 Uhr
Edward Snowden muss in der Schweiz keine Auslieferung befürchten. (Archivbild)
Edward Snowden muss in der Schweiz keine Auslieferung befürchten. (Archivbild)

Bern - Sollte Edward Snowden für eine Aussage in einem Strafverfahren oder Befragungen durch das Parlament in die Schweiz reisen, würde er den USA nicht ausgeliefert. Nur «andere höherrangige Verpflichtungen des Staates» könnten das freie Geleit für Snowden relativieren.

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Das hält die Bundesanwaltschaft in einem Dokument fest, das der sda vorliegt. Die Bundesanwaltschaft führe zurzeit «mehrere Abklärungen» zu «Aktivitäten fremder Dienste in der Schweiz», sagte Francesco Maltauro, Koordinator der Geschäfte des Bundesanwalts, zu Berichten der «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche» lediglich.

Im Rahmen der Untersuchung verfasste die Bundesanwaltschaft im November «Abklärungen zu folgender Frage: Welche Regeln gälte es zu beachten, wenn Edward Snowden in die Schweiz geholt und danach die USA ein Auslieferungsbegehren stellen würden?», wie das Dokument überschrieben ist. Vier hypothetische Sachverhalte wurden geprüft.

Keine Auslieferung bei politischem Delikt

Im Papier ist etwa zu erfahren, dass die Schweiz den ehemaligen Mitarbeiter des US-Geheimdienstes und US-amerikanischen Staatsbürger nicht ans Heimatland überstellen würde, wenn «Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat».

Ebenso würde einem Auslieferungsersuchen nicht entsprochen, wenn «die Handlungen, für die die Auslieferung verlangt wird, eine politische Straftat darstellen oder wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint». Namentlich Vorwürfe wie «Geheimnisverrat» oder gar «Landesverrat» würde die Schweiz als politische Delikte ansehen.

Und schliesslich würde eine Auslieferung von Bern verweigert, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Person nicht mit dem Tode bestraft wird.

Freies Geleit für Zeugenaussagen

Im Übrigen kann Snowden im Rahmen einer Strafermittlung freies Geleit gewährt werden. Das Auslieferungsrecht sieht lediglich vor, dass «andere, höherrangige Verpflichtungen des Staates» die Gewährung des freien Geleits «relativieren» könnten, etwa auf Grund von staatsvertraglichen Vereinbarungen.

Edward Snowden wird in den USA der Spionage und des Dokumenten-Diebstahls beschuldigt. Er muss deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren rechnen.

Aufenthaltsgenehmigung in Russland

Der heute 31-jährige Snowden hatte Beweise für die weltweiten Aktivitäten des US-Geheimdienstes NSA an die Medien weitergeleitet. Diese Enthüllungen wurden vom Präsidenten der zuständigen Kommission des US-Repräsentantenhauses als «verräterische Akte» qualifiziert.

Ende August erhielt Snowden von Russland, wo er 2013 politisches Asyl erhalten hatte, eine Aufenthaltsbewilligung für weitere drei Jahre. Ihm ist es damit erlaubt, in Russland zu arbeiten und sich im Land frei zu bewegen.

Er hat auch das Recht, bis zu drei Monate ins Ausland zu reisen und dann nach Russland zurückzukehren. Den US-amerikanischen Pass zogen die Behörden seines Heimatstaates ein.

(ww/sda)

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