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Bundesgericht bestätigt Betrugsverurteilung:
Eigene Mutter mit gestohlenem Check zur Bank geschickt
publiziert: Montag, 31. Jul 2000 / 17:20 Uhr
Lausanne - Mit einem gekreuzten Check dubioser Herkunft hat ein Basler seine betagte Mutter zum Inkasso auf ihre Hausbank geschickt. Das Bundesgericht hat nun die Verurteilung des Mannes wegen Betrug bestätigt.
Im Juli 1994 übergab der Verurteilte seiner betagten Mutter
einen gekreuzten Check über 370 000 französische Francs, den er
zuvor unter zwielichtigen Umständen erhalten hatte. Sie sollte ihn
bei ihrer Stammbank in Basel einlösen und dabei angeben, das
Wertpapier für den Verkauf eines Bildes aus ihrer Gemäldesammlung
erhalten zu haben.
Auszahlung nur an Kunden
Wieso der Täter nicht selber zur Bank ging: Gekreuzte Checks dürfen laut Gesetz nur an Bankiers oder an Kunden der Bank ausbezahlt werden. Die Mutter tat in der Folge wie geheissen. Ihrem Konto wurden später 90 465 Franken gut geschrieben, die sie an ihren Sohn überwies.
Nach rund zwei Monaten wurde bekannt, dass der Check seiner Ausstellerin, einer französischen Unternehmung, gestohlen worden war. Die baselstädtische Justiz verurteilte den Mann 1999 wegen Betrugs als Zusatzstrafe zu einem französischen Urteil zu vier Monaten Gefängnis bedingt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht nun ab.
Mutter als Werkzeug gebraucht
Gemäss Bundesgericht hat der Beschwerdeführer die Bank durch seine Mutter als willenloses Werkzeug arglistig über die Herkunft des Checks getäuscht. Die Bank sei dadurch zum Inkasso veranlasst worden.
Entgegen seiner Ansicht habe dabei die Entgegennahme und Weiterleitung des gekreuzten Checks unmittelbar zur Vermögensschädigung der französischen Ausstellerin geführt.
Zudem ist gemäss Bundesgericht nicht zu beanstanden, wenn beim Täter bezüglich der illegalen Herkunft des Checks Bösgläubigkeit bejaht worden ist. Zu Recht sei auch auf Absicht unrechtmässiger Bereicherung und Betrugsvorsatz erkannt worden.
Auszahlung nur an Kunden
Wieso der Täter nicht selber zur Bank ging: Gekreuzte Checks dürfen laut Gesetz nur an Bankiers oder an Kunden der Bank ausbezahlt werden. Die Mutter tat in der Folge wie geheissen. Ihrem Konto wurden später 90 465 Franken gut geschrieben, die sie an ihren Sohn überwies.
Nach rund zwei Monaten wurde bekannt, dass der Check seiner Ausstellerin, einer französischen Unternehmung, gestohlen worden war. Die baselstädtische Justiz verurteilte den Mann 1999 wegen Betrugs als Zusatzstrafe zu einem französischen Urteil zu vier Monaten Gefängnis bedingt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht nun ab.
Mutter als Werkzeug gebraucht
Gemäss Bundesgericht hat der Beschwerdeführer die Bank durch seine Mutter als willenloses Werkzeug arglistig über die Herkunft des Checks getäuscht. Die Bank sei dadurch zum Inkasso veranlasst worden.
Entgegen seiner Ansicht habe dabei die Entgegennahme und Weiterleitung des gekreuzten Checks unmittelbar zur Vermögensschädigung der französischen Ausstellerin geführt.
Zudem ist gemäss Bundesgericht nicht zu beanstanden, wenn beim Täter bezüglich der illegalen Herkunft des Checks Bösgläubigkeit bejaht worden ist. Zu Recht sei auch auf Absicht unrechtmässiger Bereicherung und Betrugsvorsatz erkannt worden.
(sda)
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