Einsatz ausländischer V-Leute nur mit Vertrag

publiziert: Mittwoch, 23. Nov 2005 / 12:10 Uhr

Lausanne - Verdeckte Ermittler aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur zum Einsatz kommen, wenn mit dem betreffenden Staat ein entsprechendes Abkommen besteht.

Eine holländische Staatsanwaltschaft hatte um den Einsatz niederländischer V-Leute in der Schweiz ersucht.
Eine holländische Staatsanwaltschaft hatte um den Einsatz niederländischer V-Leute in der Schweiz ersucht.
Laut Bundesgericht ist ein Gesuch aus den Niederlanden zu Recht abgewiesen worden. Laut den Lausanner Richtern ist schon der Einsatz von Schweizer V-Leuten eine einschneidende Massnahme, die nur dann vor der Verfassung standhält, wenn sie nach den strengen gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt wird. Der rechtshilfeweise Einsatz ausländischer Beamter sei noch erheblich problematischer.

Angesichts der bestehenden Kommunikationsmittel sei es schlicht unmöglich, den Informationsfluss zwischen ausländischem Ermittler und Auftraggeber effektiv zu kontrollieren. Die Genehmigung eines V-Einsatzes müsse deshalb im Vertrauen darauf geschehen, dass sich der fremde Staat an die gestellten Auflagen und Bedingungen halte.

Staatsvertrag erforderlich

Als Ausdruck dieses Vertrauensverhältnisses sei deshalb prinzipiell der Abschluss eines entsprechenden Staatsvertrages erforderlich. Gegenüber den Niederlanden fehle diese Grundlage, zumal sie das zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen noch nicht ratifiziert hätten.

Eine holländische Staatsanwaltschaft hatte im Juli 2003 in einem Drogenfall um den Einsatz niederländischer V-Leute in der Schweiz ersucht. Die Bundesanwaltschaft (BA) bewilligte den Einsatz der verdeckten Ermittler zunächst bis zum 31. Dezember 2004. Die ausländischen Beamten wurden daraufhin tätig.

Ende 2004 ersuchte die BA das Bundesstrafgericht um Genehmigung des Einsatzes der V-Männer bis Ende 2005. Nachdem der Präsident der Beschwerdekammer auf das Gesuch nicht eingetreten war, wies die BA das Rechtshilfeersuchen ab. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde des Bundesamtes für Justiz entschieden hat.

(ht/sda)

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