Einsprache per E-Mail ist nicht einfach ungültig

publiziert: Donnerstag, 15. Sep 2005 / 12:21 Uhr / aktualisiert: Donnerstag, 15. Sep 2005 / 12:55 Uhr

Lausanne - Will eine Behörde eine Einsprache per E-Mail nicht akzeptieren, muss sie den Absender nach deren Eingang darüber informieren.

Das Gericht verlangt von den Behörden etwas mehr Bürger-Service.
Das Gericht verlangt von den Behörden etwas mehr Bürger-Service.
Dies verlangt laut Bundesgericht das Verbot des überspitzten Formalismus. Das Obwaldner Verhöramt hatte einen Mann per Strafbefehl zu fünf Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Er erhob dagegen Einsprache per E-Mail. Nach Ablauf der Eingabefrist teilte das Verhöramt seinem mittlerweile engagierten Anwalt mit, dass keine gültige Einsprache vorliege, weshalb der Strafbefehl rechtskräftig sei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nun gutgeheissen. Gemäss den Lausanner Richtern ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Einsprache per E-Mail von den Behörden nicht akzeptiert worden ist. Dazu wäre eine gesetzliche Regelung erforderlich, die in Obwalden jedoch fehle.

Überspitzter Formalismus

Das Verhöramt sei wegen dem Verbot des überspitzten Formalismus allerdings verpflichtet gewesen, den Absender des E-Mails über den Formmangel seiner Eingabe zu informieren und ihm eine Nachfrist anzusetzen. Daran ändere nichts, dass im Strafbefehl auf die Ungültigkeit von Einsprachen per E-Mail hingewiesen worden sei.

Es sei davon auszugehen, dass der Betroffene dies übersehen habe. Schliesslich spielt es laut Bundesgericht auch keine Rolle, dass das Verhöramt das Mail nicht erhalten haben will. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer betreffend des Versandes seiner Nachricht nicht die Wahrheit gesagt habe.

(fest/sda)

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