Elektronische Signatur statt eigenhändige Unterschrift

publiziert: Mittwoch, 4. Jun 2003 / 15:10 Uhr

Bern - Die elektronische Signatur soll die eigenhändige Unterschrift ersetzen können. Der Nationalrat hat als Erstrat eine entsprechende Gesetzesvorlage verabschiedet. Umstritten waren Einschränkungen zum Schutz der schwächeren Vertragspartei.

Alle Verträge müssen mit der handschritflichen Signatur unterschrieben werden.
Alle Verträge müssen mit der handschritflichen Signatur unterschrieben werden.
Nach dem gültigen Recht müssen Verträge, für die das Gesetz die Schriftform vorschreibt, eigenhändig unterschrieben werden. Da der Geschäftsverkehr zunehmend auf elektronischem Weg angewickelt wird, soll das Recht nun angepasst werden.

Die digitale Signatur funktioniert mit privaten und öffentlichen Schlüsseln (Codes). Anbieter von Zertifizierungsdiensten, deren Anerkennung das Gesetz regelt, garantieren die Zugehörigkeit eines Schlüssels zu einer Person. Anhand der Schlüssel kann sich der Empfänger eines elektronischen Dokumentes der Identität des Absenders vergewissern.

Der Nationalrat folgte seiner Kommission und verabschiedete die Vorlage mit 89 zu 50 Stimmen. Nach dem Willen des Rates sollen sich nur natürliche und keine juristischen Personen ein Zertifikat ausstellen lassen können. Ausserdem soll die elektronische Signatur der eigenhändigen gleichgestellt werden.

Ein Rückweisungsantrag aus den Reihen der SP und der Grünen scheiterte. Die Rednerinnen und Redner plädierten vergebens dafür, die Bestimmungen zur elektronischen Signatur in das Gesetz über elektronischen Geschäftsverkehr zu integrieren, welches in Bearbeitung ist.

In der Detailberatung waren vor allem einschränkende Bestimmungen bei der Gleichstellung der digitalen Signatur mit der eigenhändigen umstritten. Eine linke Minderheit wollte explizite Ausnahmen formulieren.

Die bürgerliche Mehrheit setzte sich aber durch. Justizministerin Metzler sagte, die Vorlage sollte nicht mit Schutzanliegen belastet werden, die vor allem für Verträge relevant seien, für die das Gesetz ohnehin keine Schriftlichkeit verlange.

(bsk/sda)

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