Erster Nacktwanderer vor Gericht

publiziert: Mittwoch, 19. Mai 2010 / 14:53 Uhr

Trogen AR - Weil er am 11. Oktober 2009 «födleblutt» (völlig nackt) in Herisau an einer benutzten Feuerstelle vorbei gewandert war, steht ein 46-Jähriger am 27. Mai vor Ausserrhoder Kantonsgericht. Die Anklage lautet auf unanständiges Benehmen.

Der Wanderer ging «födleblutt» an der Feuerstelle vorbei.
Der Wanderer ging «födleblutt» an der Feuerstelle vorbei.
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Der Herisauer ist bisher der einzige, der im Appenzellerland hüllenlos wandernd erwischt wurde. Er wurde mit einer Busse von 100 Franken bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf einen Tag festgelegt. Dagegen erhob der Mann Einsprache. Die Anklage bleibt bei ihrem Antrag. Allerdings müsste der Angeschuldigte nun bei einer Verurteilung nun auch die Verfahrenskosten von 870 Franken bezahlen.

Bei der Untersuchung wurde unter anderem auf dem Wanderweg im Gebiet Nieschberg in Herisau ein Augenschein vorgenommen. Zur fraglichen Zeit zwischen 15.40 und 16 Uhr sei die dortige Feuerstelle tatsächlich benutzt worden, heisst es in der Überweisungsverfügung. Der Weg sei von der Feuerstelle aus sichtbar.

Am Rehabilitations-Zentrum vorbei gewandert

Der Nackte sei auch am christlichen Rehabilitations-Zentrum «Best Hope» vorbei gewandert, heisst es weiter. Auch an Wochentagen benutzten relativ viele Personen den betreffenden Weg, wurde beim Augenschein festgestellt.

Ein juristisches Hick-Hack ist programmiert: In seiner Einsprache wandte der Angeschuldigte ein, Nacktwandern sei straflos, weil es keinen Verstoss gegen das Sexualstrafrecht darstelle. Es sei laut Strafgesetzbuch nicht strafbar. Die Regelung auf dem Gebiet der Sexualität sei im Strafgesetzbuch abschliessend.

«Dieser Einwand ist an und für sich richtig», schreibt der Verhörrichter (Untersuchungsrichter).

Kein bestehendes Nacktwanderverbot

In Ausserrhoden besteht kein eigentliches Nacktwanderverbot. Entblösstes Wandern wird als «unanständiges Benehmen» (öffentliches und grobes Verletzen von Sitte und Anstand) laut kantonalem Strafrecht taxiert. Das Ausserrhoder Kantonsgericht muss nun entscheiden, ob diese Auslegung zulässig ist.

(ade/sda)

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