Pflegekosten gespart

Es bleibt bei 4 Jahren wegen Entführung eines Dementen

publiziert: Mittwoch, 5. Feb 2014 / 12:55 Uhr
Eine 66-jährige Frau hatte ihren Lebenspartner nach Indien abgeschoben, um die Pflegekosten zu sparen.(Symbolbild)
Eine 66-jährige Frau hatte ihren Lebenspartner nach Indien abgeschoben, um die Pflegekosten zu sparen.(Symbolbild)

Lausanne - Sie hatte ihren demenzkranken Lebenspartner nach Indien abgeschoben, um die hohen Pflegekosten zu sparen. Nun hat das Bundesgericht den Schuldspruch gegen die 66-jährige Frau aus der Region Winterthur abgemildert. Das Strafmass von vier Jahren sei aber angemessen.

Dies entschieden die Richter in Lausanne. Das Zürcher Obergericht hatte im Dezember 2012 die heute 66-jährige Frau der Entführung mit erschwerenden Umständen schuldig gesprochen und sie zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Damit hatte es das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur verschärft. Dieses hatte die Frau im April 2012 wegen Aussetzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die Frau focht das Obergerichts-Urteil beim Bundesgericht an.

Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Schuldspruch «Entführung mit erschwerenden Umständen» auf und verurteilte die Frau wegen Entführung (ohne erschwerende Umstände). Die Strafe von vier Jahren sei allerdings angemessen, heisst es in dem am Mittwoch veröffentlichten höchstrichterlichen Urteil.

Die Frau habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Zudem habe «der unrechtmässige Zustand» mehrere Monate gedauert, bis er mit dem Tod des betagten Mannes endete. Und schliesslich habe sich die Frau auch der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Ihre Beschwerde gegen diesen Punkt des Urteils wies das Bundesgericht ab.

Formaljuristische Gründe

Die Abmilderung des zweitinstanzlichen Schuldspruchs erklären die Bundesrichter mit formaljuristischen Gründen: Nach dem Urteil des Bezirksgerichts hatte nur die Verurteilte die Tatqualifizierung als «Entführung mit erschwerenden Umständen» angefochten. Die Staatsanwaltschaft hatte sich auf Freisprüche in Nebendelikten und das Strafmass beschränkt.

Damit griff das in der Schweizerischen Strafprozessordnung festgeschriebene Verschlechterungs-Verbot. Demnach darf der Beschwerdeführer vor der Berufungsinstanz nicht schlechter davonkommen als in der Vorinstanz, wenn einzig er das Rechtsmittel ergriffen hat.

In Indien billig betreut

Die nun höchstinstanzlich verurteilte Frau hatte den dementen und schwer behinderten Mann Anfang 2008 aus dem Pflegeheim abgeholt, weil sie ihn angeblich zuhause pflegen wollte. Tatsächlich brachte sie ihn nach Nordindien. Sie liess ihn in er Obhut einer Familie und flog wieder heim. Der Mann starb im November des gleichen Jahres im Alter von nicht ganz 75 Jahren.

Mit der günstigen Betreuung in Indien konnte viel Pflegegeld gespart werden, was für die Frau von Interesse war: Der vermögende Mann hatte ihr Jahre zuvor Vollmachten für zwei Bankkonten ausgestellt, wie die Bundesrichter schreiben. Und er hatte die Tochter der Freundin als Alleinerbin bestimmt.

(ig/sda)

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