Fall Nef: Journalisten dürfen Akten einsehen

publiziert: Montag, 31. Mai 2010 / 10:38 Uhr

Zürich - Die Öffentlichkeit erhält Einblick in die Einstellungsverfügung zum Strafverfahren gegen Ex-Armeechef Roland Nef. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat eine entsprechende Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft Zürich aufgehoben.

Nef wollte nicht, dass Medien Einblick in die Einstellungsverfügung erhalten.
Nef wollte nicht, dass Medien Einblick in die Einstellungsverfügung erhalten.
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Damit hat das Verwaltungsgericht das Urteil der ersten Instanz bestätigt. Bevor die Beschwerdeführer aber tatsächlich die gewünschten Akten einsehen können, kann es noch einige Wochen dauern.

Journalisten wollten Akten-Einsicht

Gegen Nef war 2006 eine Strafuntersuchung betreffend Nötigung und weiterer Delikte zum Nachteil seiner Ex-Partnerin geführt worden. Diese Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 23. Oktober 2007 eingestellt.

Die Verlage Axel Springer Schweiz und Weltwoche sowie zwei Journalisten von «Beobachter» und «Weltwoche» hatten Einblick in diese Einstellungsverfügung verlangt. Die Staatsanwaltschaft willigte ein, die Akte teilweise zu öffnen.

Oberstaatsanwaltschaft verweigerte Einsicht

Dagegen legte Nef Beschwerde ein und erhielt Recht. Die Oberstaatsanwaltschaft verweigerte den Medien die Einsicht mit dem Argument, die wesentlichen Fakten seien bekannt.

Gegen die verweigerte Einsicht legten wiederum die Medien Beschwerde ein, doch sowohl das Zürcher Verwaltungsgericht als auch das Obergericht erklärten sich für nicht zuständig. Schliesslich sprach das Bundesgerichtsurteil ein Machtwort. Es hiess die Beschwerde der Verlage und der beiden Journalisten gut und wies das Zürcher Verwaltungsgericht an, die Sache rasch zu entscheiden.

(fkl/sda)

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