Fluglärmstreit: Verfahren in Leipzig ausgesetzt

publiziert: Mittwoch, 4. Mai 2005 / 19:37 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 4. Mai 2005 / 19:58 Uhr

Leipzig - In Leipzig hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fluglärmstreit zwischen Deutschland und der Schweiz befasst.

Das Gericht hat noch keinen definitiven Entscheid über die Klagen von Unique und Swiss gefällt.
Das Gericht hat noch keinen definitiven Entscheid über die Klagen von Unique und Swiss gefällt.
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Das Gericht hat indes noch keinen definitiven Entscheid über die Klagen von Unique und Swiss wegen des Anflugregimes für den Flughafen Zürich gefällt. Das Revisionsverfahren wurde ausgesetzt.

Diesen Entscheid begründete das Gericht mit einem hängigen Verfahren der Schweiz beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Mit ihrer Klage ficht die Schweiz einen negativen Entscheid der europäischen Kommission in der gleichen Angelegenheit an.

Verordnung grundsätzlich rechtens

Grundsätzlich vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die deutsche Verordnung für den Flughafen Zürich rechtens ist. Die Verordnung stehe im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage im deutschen Luftverkehrsrecht und verstosse auch nicht gegen völkerrechtliche Vereinbarungen.

Insofern stützte das Gericht in Leipzig das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, das die Klagen von Unique und Swiss abgewiesen hatte. Aus diesem Grund strengten die Schweizer Kläger ein Revisionsverfahren an.

Der Entscheid aus Leipzig nehme man zwiespältig auf, sagte Swiss-Sprecher Jean-Claude Donzel auf Anfrage der sda. Hoffnung gibt uns die Tatsache, dass das Gericht die europäische Dimension erkannt hat. Negativ sei, dass nicht alle Argumente der Swiss anerkannt worden seien.

Bei Unique nahm man den Entscheid aus Leipzig schlicht zur Kenntnis, wie es in einem Communiqué der Flughafenbetreiberin vom hiess. Weitere Informationen und die darausfolgenden Konsequenzen seien erst nach dem Vorliegen der schriftlichen Begründung möglich.

Verstösse

Nach Ansicht von Unique und Swiss verstösst die deutsche Verordnung mit Sperrzeiten am späten Abend und an Wochenenden für den Flughafen Zürich gegen deutsches Luftverkehrsrecht, völkerrechtliche Vereinbarungen sowie europäisches Recht.

Der Flughafen Zürich und die Swiss würden diskriminiert, sagten deren Rechtsanwälte an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Unique und Swiss müssten gleich behandelt werden wie Unternehmen in der EU. Dabei berufen sie sich auf das Luftverkehrsabkommen der Schweiz mit der EU.

Solche Restriktionen wären in Deutschland rechtswidrig, erklärten die Kläger. Zudem seien die Lärmschutzregeln in Kloten bereits strenger als in Deutschland. Der Flughafenbetrieb werde unverhältnismässig eingeschränkt. Die deutschen Luftfahrtbehörden hätten in dieser Angelegenheit ihre Kompetenzen überschritten.

(bert/sda)

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