Bundesgericht hob Urteil des Berner Obergerichts auf

Frau musste illegalen Ehemann nicht den Behörden melden

publiziert: Dienstag, 27. Feb 2001 / 09:50 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 27. Feb 2001 / 12:17 Uhr

Lausanne - Zu Unrecht hat die Berner Justiz eine Frau verurteilt, die ihren illegal in der Schweiz weilenden kroatischen Ehemann bei sich aufgenommen und nicht den Behörden gemeldet hat. Das Bundesgericht hat ihre Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen.

1993 verliess der Mann die Schweiz, weil er wegen Betrugs zur Verhaftung ausgeschrieben war. Damit erlosch seine bisherige Aufenthaltsbewilligung. Im Frühjahr 1994 kehrte er illegal in die Schweiz zurück und fand Unterschlupf in der Wohnung seiner Frau in der Stadt Bern.

Weder er selber noch seine Frau meldeten seine Rückkehr bei den Behörden. Diese wurden auf seine Anwesenheit erst 1999 aufmerksam, nachdem er von der Stadtpolizei angehalten worden war.

In der Folge wurde die Frau wegen «Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens im Lande» vom Berner Obergericht in zweiter Instanz zu 10 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Weil sie ihren Mann im Sinne des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer «beherbergt» habe, wäre sie nach Ansicht des Obergerichts verpflichtet gewesen, seine Anwesenheit der Ortspolizei zu melden.

Auf ihre Beschwerde hin hat das Bundesgericht dieses Urteil nun aufgehoben. Zunächst kann gemäss den Lausanner Richtern nicht die Rede von «beherbergen» sein, wenn ein Ehegatte den anderen bei sich wohnen lässt. Dies unabhängig davon, wer die Wohnung gemietet habe. Folglich bestehe auch keine Meldepflicht.

Im übrigen wäre laut Bundesgericht der Tatbestand des «Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens» auch nicht erfüllt, wenn sie ihn beherbergt und deshalb eine Meldepflicht bestanden hätte. Da diese nicht in erster Linie der Verhinderung illegaler Aufenthalte diene, habe der Beherberger keine «Garantenpflicht», über den fremdenpolizeilichen Status seiner Gäste zu wachen. Und mangels Garantenstellung könne er kein entsprechendes Unterlassungsdelikt begehen. (Urteil 6S.613/2000 vom 19. Januar 2001; BGE-Publikation)

(sda)

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