Frist für Scheidung gegen den Willen des Partners verkürzt

publiziert: Montag, 16. Sep 2002 / 21:30 Uhr

Bern - Wer sich gegen den Willen des Ehepartners scheiden lassen will, soll schon nach zwei statt nach vier Jahren Trennung auf Scheidung klagen können. Der Nationalrat will in diesem Punkt das noch keine drei Jahre alte Scheidungsrecht ändern.

Als erstes Geschäft in der Herbstsesssion gab der Nationalrat am Montag mit 131 zu 18 Stimmen einer Parlamentarischen Initiative von Lili Nabholz (FDP/ZH) Folge. Mit der Zustimmung des Plenums erhielt seine Rechtskommission den Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten.

Das erst seit Anfang 2000 geltende neue Scheidungsrecht hat die einvernehmliche Scheidung gebracht. Beide Partner reichen gemeinsam ein Begehren ein und innert zweier Monate sind sie geschieden. Die Fragen der Zerrüttung und des Verschuldens stehen heute nicht mehr zur Diskussion. Die allermeisten Scheidungen laufen heute so ab.

Widersetzt sich aber ein Ehegatte der Scheidung, kann die Ehe heute erst geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben. Ausgenommen sind nur schwerwiegende Gründe, die den Fortbestand der Ehe unerträglich machen.

Lili Nabholz sprach von einem eigentlichen Rechtsmissbrauch. Es sei heute absolut einfach, sich einer Scheidung zu widersetzen, um dem scheidungswilligen Partner Zugeständnisse abzunötigen, etwa in den Bereichen Finanzen oder Kinder. Die vierjährige Trennungsfrist könne auch zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen dienen.

In einer erklecklichen Anzahl von Kampfscheidungen komme es zum Ausbreiten intimster Details und privatester Dinge, sagte Nabholz. Das Ziel "clean break" sei ins Gegenteil verkehrt worden, leistete ihr Erwin Jutzet (SP/FR) namens der Rechtskommission Unterstützung.

Eine von Anita Thanei (SP/ZH) angeführte Kommissionsminderheit wollte den Bundesrat auffordern, die Frage der Trennungsfrist unter Berücksichtigung der Ehedauer und allfälliger unmündiger Kinder neu differenziert zu regeln. Kurze, kinderlose Ehen seien nicht gleich zu behandeln wie solche mit kleinen Kindern oder sehr langer Dauer.

(bert/sda)

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