Gegen Vollzug der Jugendmassnahme

publiziert: Mittwoch, 31. Mai 2006 / 12:16 Uhr

Lausanne - Auch schwierigste jugendliche Straftäter dürfen nicht über längere Zeit in einem Gefängnis untergebracht werden.

Der Gefängnisaufenthalt darf höchstens als Übergangslösung dienen.
Der Gefängnisaufenthalt darf höchstens als Übergangslösung dienen.
Das Bundesgericht hat einem gewalttätigen jungen Mann Recht gegeben, der seit Februar 2005 in Gefängnissen sitzt.

Der 1986 geborene Jugendliche war 2001 unter anderem wegen Raub, Diebstahl und Betäubungsmitteldelikten in ein Erziehungsheim eingewiesen worden.

Er wurde in verschiedenen Heimen, Wohngruppen und Kliniken untergebracht, wo er sich jedoch als untragbar erwies. Zudem beging er zahlreiche weitere Straftaten.

Gefängnis als letzte Lösung

Im Juni 2005 kam die Jugendanwaltschaft Uznach zum Schluss, dass die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben seien.

Angesichts der erheblichen Fremdgefährlichkeit des Jugendlichen komme nur noch ein Aufenthalt in einer gänzlich geschlossenen Institution in Frage, was faktisch als Gefängnisaufenthalt auszulegen sei.

Er wurde deshalb gleich im Bezirksgefängnis Horgen belassen, wo er sich auf eigenen Wunsch bereits seit drei Monaten befand.

Dort blieb er bis zum vergangenen Februar. Anschliessend wurde er ins Regionalgefängnis Altstätten verlegt. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun teilweise gutgeheissen.

Nur Überbrückung einer Notsituation

Laut den Lausanner Richtern ist es zwar zulässig, Jugendliche vorübergehend in einer Haftanstalt oder einem Gefängnis unterzubringen, bis ein geeignetes Heim gefunden ist. Dies aber nur im Sinne einer kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation.

Nur weil keine passende Institution gefunden werden, dürfe der Jugendliche jedoch nicht wochen- oder monatelang in einer Strafanstalt festgehalten werden. Ob sich der Betroffene damit einverstanden erkläre, spiele keine Rolle.

Der Entscheid des Bundesgerichts bedeutet nicht, dass der junge Mann nun freigelassen wird. Die Jugendanwaltschaft Uznach muss ihn vielmehr umgehend in eine geschlossene Einrichtung für Jugendliche einweisen.

(rr/sda)

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