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Armee
Geldstrafe nach fahrlässiger Schussabgabe
publiziert: Montag, 25. Aug 2014 / 13:59 Uhr / aktualisiert: Montag, 25. Aug 2014 / 16:49 Uhr
Das Militärgericht 5 sprach den 23-jährigen Flugplatz-Sicherungssoldaten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. (Symbolbild)
Basel - Weil er einen Kameraden fahrlässig angeschossen hatte, ist ein Soldat am Montag in Basel von einem Militärgericht zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Der Vorfall hatte sich im Mai 2013 am Flugplatz Dübendorf ZH zugetragen.
Der Angeschossene wurde dabei lebensgefährlich verletzt. Das Militärgericht 5 sprach den 23-jährigen Flugplatz-Sicherungssoldaten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 100 Franken, bedingt auf zwei Jahre. Zudem muss der Mann Gerichtskosten von über 9500 Franken übernehmen.
Die beiden Soldaten hatten nachts Wachdienst und in einem Aufenthaltsraum Pause gemacht. Dabei wollte der Angeklagte mit gezogener Pistole für ein Handy-Foto posieren. Aus der Waffe löste sich jedoch ein Schuss. Der Kamerad erlitt einen Lungendurchschuss und musste später am offenen Brustkorb reanimiert werden.
Massive Fahrlässigkeit
Zuvor hatte der Angeklagte die Pistole zerlegt und wieder zusammengesetzt, dies aber ohne die nötige Sicherheitskontrolle, wie der Auditor in der Anklage ausführte. Zudem hatte er beim Posieren den Finger am Abzug. Der Gerichtspräsident sprach in der mündlichen Urteilsbegründung denn auch von massiver, grober Fahrlässigkeit.
Das Gericht ging deswegen bei der Geldstrafe über die Anträge von Anklage und Verteidigung hinaus: Der Auditor hatte 120, der Verteidiger 50 Tagessätze gefordert. Gleichzeitig glaubte das fünfköpfige Militärgericht dem Mann jedoch, dass er sich nicht bewusst gewesen war, dass ein Geschoss im Lauf der Pistole war.
Angeklagter "gezeichnet"
Darum verneinte es - wie auch Ankläger und Verteidiger - einen Eventualvorsatz bei dem Soldaten. Auch von einer zusätzlichen Busse, wie sie der Auditor forderte, sah das Gericht ab: Zweck einer Busse sei, dass ein Angeklagter "etwas spüre", doch "Sie haben genug gespürt", sagte der Präsident.
Auch der Auditor hatte den Mann zuvor als "sichtbar und erkennbar gezeichnet" bezeichnet. Er erachtete dessen Verschulden als nicht leicht und sprach von Eitelkeitsgründen; in Zeiten der Selfies gehöre man indes nur so dazu. Zudem bescheinigte er dem Soldaten, nach dem Schuss mit überlegter Hilfe seinem Kameraden wohl das Leben gerettet zu haben.
Beide Wehrmänner hätten ein Trauma erlitten, sagte der Verteidiger. Der Angeklagte habe aufrichtige Reue gezeigt und versuche das Trauma zu überwinden. Nicht eingetreten ist das Gericht im übrigen auf eine Zivilforderung gegen den Soldaten, da die Militärversicherung zuständig ist.
Die beiden Soldaten hatten nachts Wachdienst und in einem Aufenthaltsraum Pause gemacht. Dabei wollte der Angeklagte mit gezogener Pistole für ein Handy-Foto posieren. Aus der Waffe löste sich jedoch ein Schuss. Der Kamerad erlitt einen Lungendurchschuss und musste später am offenen Brustkorb reanimiert werden.
Massive Fahrlässigkeit
Zuvor hatte der Angeklagte die Pistole zerlegt und wieder zusammengesetzt, dies aber ohne die nötige Sicherheitskontrolle, wie der Auditor in der Anklage ausführte. Zudem hatte er beim Posieren den Finger am Abzug. Der Gerichtspräsident sprach in der mündlichen Urteilsbegründung denn auch von massiver, grober Fahrlässigkeit.
Das Gericht ging deswegen bei der Geldstrafe über die Anträge von Anklage und Verteidigung hinaus: Der Auditor hatte 120, der Verteidiger 50 Tagessätze gefordert. Gleichzeitig glaubte das fünfköpfige Militärgericht dem Mann jedoch, dass er sich nicht bewusst gewesen war, dass ein Geschoss im Lauf der Pistole war.
Angeklagter "gezeichnet"
Darum verneinte es - wie auch Ankläger und Verteidiger - einen Eventualvorsatz bei dem Soldaten. Auch von einer zusätzlichen Busse, wie sie der Auditor forderte, sah das Gericht ab: Zweck einer Busse sei, dass ein Angeklagter "etwas spüre", doch "Sie haben genug gespürt", sagte der Präsident.
Auch der Auditor hatte den Mann zuvor als "sichtbar und erkennbar gezeichnet" bezeichnet. Er erachtete dessen Verschulden als nicht leicht und sprach von Eitelkeitsgründen; in Zeiten der Selfies gehöre man indes nur so dazu. Zudem bescheinigte er dem Soldaten, nach dem Schuss mit überlegter Hilfe seinem Kameraden wohl das Leben gerettet zu haben.
Beide Wehrmänner hätten ein Trauma erlitten, sagte der Verteidiger. Der Angeklagte habe aufrichtige Reue gezeigt und versuche das Trauma zu überwinden. Nicht eingetreten ist das Gericht im übrigen auf eine Zivilforderung gegen den Soldaten, da die Militärversicherung zuständig ist.
(asu/sda)
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