Genitalverstümmelung: Artikel im Strafgesetz wird begrüsst

publiziert: Sonntag, 21. Jun 2009 / 13:19 Uhr / aktualisiert: Sonntag, 21. Jun 2009 / 14:54 Uhr

Bern - Die Schweiz soll die Genitalverstümmelung an Mädchen nicht weiter dulden. Ein auf eine parlamentarische Initiative der SP hin geschaffener neuer Artikel im Strafgesetzbuch findet in der Vernehmlassung weitherum Zustimmung. Einigen geht er aber zuwenig weit.

Die betroffenen Frauen sind gemäss SP in ihren Entscheiden wenig frei. (Symbolbild)
Die betroffenen Frauen sind gemäss SP in ihren Entscheiden wenig frei. (Symbolbild)
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Verabschiedet das Parlament den neuen Artikel, wird die Genitalverstümmelung an Frauen und Mädchen unter Strafe gestellt, selbst wenn sie im Ausland vorgenommen wurde und dort nicht strafbar ist. Die Strafandrohung geht bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug, die Verfolgung verjährt im 25. Altersjahr des Opfers.

Die archaische Tradition der Genitalverstümmelung ist vorislamisch. Zu ihr gehören Praktiken wie die Beschneidung der Klitoris-Vorhaut, die Entfernung der Klitoris oder das Beschneiden der Schamlippen. Sie ist äusserst schmerzhaft und traumatisiert Frauen ein Leben lang - physisch und psychisch. Viel derart Verstümmelte überleben den Eingriff nicht.

Praktiziert wird die Genitalverstümmelung in Afrika südlich der Sahara, in Ägypten und im irakischen Kurdengebiet. Die extremste Form - die Infibulation (Zusammennähen oder -heften der Schamlippen) - findet sich am Horn von Afrika und in Ägypten.

Ungenügende Anwendung

Die Parteien unterstützen den neuen Artikel. Die Rechtskommission des Nationalrates verabschiedete ihn einstimmig. Die FDP bemängelt indessen, der Artikel löse das Problem nicht und habe einen eher deklamatorischen Charakter.

Für die SP ist der Artikel notwendig. Die Genitalverstümmelung sei in der Schweiz zwar bereits jetzt strafbar, bisher habe es aber erst zwei Prozesse gegeben.

Die SP kritisiert, dass die Strafandrohung nicht gelten soll, wenn das Opfer zur Zeit der Verstümmelung volljährig war und ihr zustimmte. Die betroffenen Frauen seien in ihren Entscheiden wohl wenig frei. Zudem müsse die Verfolgungsverjährung auf das 33. Altersjahr des Opfers heraufgesetzt werden.

(bert/sda)

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