Gericht gesteht 92-jährigem Autofahrer keine Milde zu

publiziert: Montag, 16. Jun 2003 / 12:33 Uhr

Lausanne - Mit über 90 Jahren muss ein Genfer Autolenker für eine Tempoüberschreitung seine erste Verwarnung hinnehmen. Dass er seit 1933 tadellos gefahren ist, ist laut Bundesgericht kein Grund für Milde.

Alter schützt vor Strafe nicht.
Alter schützt vor Strafe nicht.
Der 92-Jährige war im August 2002 innerorts 18 Stundenkilometer schneller unterwegs gewesen als die zulässigen 50. Dafür erhielt er eine Busse von 340 Franken und wurde verwarnt. Angesichts seines seit 1933 unbefleckten automobilistischen Leumundes hob das Genfer Verwaltungsgericht die Verwarnung später aber wieder auf.

Auf Beschwerde des Genfer Justiz- und Polizei- und Sicherheitsdepartements hat das Bundesgericht nun doch noch eine Verwarnung ausgesprochen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 21 Stundenkilometer sei der Ausweis in der Regel zu entziehen, hielten die Lausanner Richter fest.

Überschreitungen bis zu 15 Stundenkilometern könnten nur mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Dazwischen sei eine Verwarnung auszusprechen. Die Rechtsprechung habe hier aus Gründen der Rechtsgleichheit präzise Geschwindigkeitsgrenzen definiert.

Dabei sei bereits von der Hypothese ausgegangen worden, dass der fehlbare Lenker einen guten automobilistischen Leumund aufweise. Spezielle Umstände, die dennoch den Verzicht auf eine Verwarnung rechtfertigen könnten, würden hier nicht vorliegen.

(fest/sda)

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