
Das Urteil des Landesgerichts Köln, das die Beschneidung von Knaben aus religiösen Gründen als Körperverletzung qualifiziert, hat einen Sturm der Entrüstung ausgelöst: Die organisierten Mythenvereine zeigen einmal mehr, dass sie sich ihr Kerngeschäft, die frühkindliche Indoktrination mit allen Mitteln, nicht nehmen lassen will.
In der derzeitigen, europaweiten Debatte um den Gehalt der «christlich-jüdisch-abendländischen» Kultur - um Kreuze und andere religiöse Symbole im öffentlichen Raum und um den Religionsunterricht an den Schulen - wird von kirchlicher Seite stets betont, dass es darum gehe, das kollektive, das kulturelle Gedächtnis zu erhalten. Meist wird dann wenig darüber gesagt, was davon genau als erinnernswert zu gelten habe - oder es werden die Menschenrechte als religiöse Errungenschaft vereinnahmt.
Es gehört zum Repertoire von Religionen, ihre Kinder durch Initiation als Mitglieder zu kennzeichnen und ihnen das kollektive religiöse Gedächtnis einzuprägen. Nur zu oft sind diese Riten mit massiven Schmerzerfahrungen verbunden. Nietzsche schrieb dazu in seiner «Genealogie der Moral» (1887): «Man brennt etwas ein, damit es im Gedächtnis bleibt: nur was nicht aufhört weh zu tun, bleibt im Gedächtnis - das ist ein Hauptsatz aus der allerältesten (...) Psychologie auf Erden. (...) Es ging niemals ohne Blut, Martern, Opfer ab, wenn der Mensch es nötig hielt, sich ein Gedächtnis zu machen; (...) die grausamsten Ritualformen aller religiösen Kulte (und alle Religionen sind auf dem untersten Grunde Systeme von Grausamkeiten) - alles das hat in jenem Instinkte seinen Ursprung, welcher im Schmerz das mächtigste Hilfsmittel der Mnemotechnik erriet. (...) Je schlechter die Menschheit 'bei Gedächtnis' war, um so furchtbarer ist immer der Aspekt ihrer Bräuche.»
Die Beschneidung von Kindern ist eine archaische Methode der Brandmarkung und der Anbindung an das kollektive Gedächtnis. Jeder denkende und fühlende Mensch muss das als Barbarei betrachten und empfinden. So eigentlich auch der deutsche Jurist und Journalist Michael Friedmann, der in seinem Kommentar in der Welt Online (27. Juni 2012) darauf hinweist, dass es ihm bei der Beschneidung seiner Söhne um die Anbindung an die Tradition, aber vor allem um die Umsetzung des «medizinischen Aspekts» gegangen sei. Dieser «medizinische Nutzen» wird auch von religiöser Seite auffallend schnell bemüht - aber selbst, wenn er wissenschaftlich belegt wäre, würde er die Beschneidung von sexuell noch nicht aktiven Knaben nicht medizinisch rechtfertigen können.
Die staatlich anerkannten christlichen Kirchen orten im Gerichtsurteil eine Verletzung der Glaubensfreiheit, gar die Verletzung deren Kerngehalts. Der Kerngehalt dieses persönlichen Freiheitsrechtes besteht aber in der Freiheit etwas oder nichts zu glauben und nicht darin, einem wehrlosen Kind einen Glauben einzutrichtern oder es in dessen Namen gar zu verstümmeln.
Im Falle der Verstümmelung von Mädchen scheint das hierzulande auch den «Landeskirchen» eingeleuchtet zu haben, sie haben den neuen Strafartikel zur weiblichen Beschneidung begrüsst. Bei den Knaben dauert das offenbar länger. Aber gerade nach den weltweiten Enthüllungen über das Ausmass der Misshandlungen von Kindern in kirchlichen Institutionen wären die Kirchen wohl gut beraten, da nicht vorschnell den Schulterschluss mit den Kollegen des abrahamitischen Religionskreises zu üben, sondern sich zu überlegen, warum sie sich auf einen berufen, der zwar selber vermutlich beschnitten war, der den Bestand überkommener Gesetze aber dezidiert in Frage gestellt hat.
Was juristisch in erster Linie betroffen ist, ist das religiöse Erziehungsrecht der Eltern, das in Deutschland bis zum 14., in der Schweiz bis zum 16. Lebensjahr (Art. 303 ZGB) gilt. Die UNO-Kinderrechtskonvention statuiert hingegen das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und beschränkt das Recht von Eltern darauf, das Kind bei der Ausübung seines Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten (Art. 14). Dass dazu auch die sexuelle Verstümmelung gehören soll, ist absurd.
Chirurgische Eingriffe an kindlichen Sexualorganen sind aber auch als Standard der Medizin - z. B. in Fällen von Intersexualität - aufzugeben. Dabei handelt es sich nicht um «krankhafte Abweichungen von einer Norm» sondern um Variationen der Biologie des Menschen, über welche nur die Betroffenen selber zu urteilen haben. Auch hier kann die Einwilligung der Erziehungsberechtigten normierende Eingriffe nicht rechtfertigen.
Kultur ist nicht das Bewahren von überkommenen Traditionen sondern die lebendige Auseinandersetzung mit den Bedürfnissen der Lebenden. Wir sind im 21. Jahrhundert - deshalb: Hände weg von kindlichen Sexualorganen!
(Reta Caspar/news.ch)

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