Bundesgericht

Homosexuelle haben gleiche Rechte

publiziert: Freitag, 25. Aug 2000 / 13:13 Uhr

Lausanne - Ausländische Partner in einer stabilen homosexuellen Beziehung mit einem Schweizer Bürger haben gemäss Bundesgericht grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde einer Schweizerin und ihrer neuseeländischen Freundin hat es dennoch abgewiesen.

Laut Bundesgericht haben binationale gleichgeschlechtliche Paare mit einem Schweizer Partner aufgrund des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zusammenleben in Neuseeland zumutbar Im konkreten Fall hat das Bundesgericht eine Beschwerde dennoch mit drei zu zwei Stimmen abgewiesen. Der beschwerdeführenden Schweizerin und ihrer Freundin, einer neuseeländisch-britischen Doppelbürgerin, sei es zuzumuten, ihre Beziehung in Neuseeland zu leben. Das Paar lernte sich vor sechs Jahren in Neuseeland kennen. 1997 kamen sie in die Schweiz. Die Zürcher Fremdenpolizei verweigerte eine Aufenthaltsbewilligung. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerde ab. Das Paar war daraufhin wieder nach Neuseeland gezogen. Für die Verhandlung am Freitag flogen sie in die Schweiz ein. Gleich hat das Bundesgericht in einem zweiten Fall entschieden. Hier ersuchte eine im Tessin lebende Italienerin mit Niederlassungsbewilligung um die Aufenthaltsbewilligung für ihre Freundin aus Italien. Sie machte aufgrund ihrer beruflichen und familiären Situation das Vorliegen eines Härtefalls geltend.

(sda)

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