Bundesstrafgericht
IS-Prozess nach vier Tagen abgeschlossen
publiziert: Donnerstag, 3. Mrz 2016 / 17:51 Uhr
Das Urteil wird voraussichtlich am 18. März eröffnet. (Archivbild)
Bellinzona - Der IS-Prozess am Bundesstrafgericht ist am Donnerstagnachmittag abgeschlossen worden. Das Gericht hat mitgeteilt, dass es sich vorbehält, die Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al-Kaida und verwandter Organisationen in diesem Fall anzuwenden.
Das Urteil wird voraussichtlich am 18. März eröffnet. Der Prozess gegen die vier Iraker, welche die kriminelle Organisation IS unterstützt oder daran beteiligt gewesen sein sollen, war durch und durch geprägt von der Auseinandersetzung mit den Chat-Gesprächen, auf denen die Anklage beruht.
Gemäss der Bundesanwaltschaft (BA) zeigen diese Gespräche auf, dass die vier Iraker versucht haben, Informationen, Material und Personal in die Schweiz zu bringen, die für die Durchführung eines Anschlags notwendig sind.
Die Staatsanwaltschaft hat versucht aufzuzeigen, dass sich durch die Gespräche ein roter Faden zieht. Dass die Chats trotz benutzten Codewörtern die Absichten der Angeklagten aufzeigen und dass die Verwendung von Skype und Facebook für die Kommunikation zu den üblichen Mitteln zählen, die in Terroristenkreisen verwendet werden.
Die Staatsanwältin kritisierte nach den Plädoyers, dass die Verteidiger die in den Chats gemachten Aussagen je nach Belieben und Nützlichkeit ausgelegt hätten.
Mal seien die Gespräche falsch übersetzt worden, mal hätten die Angeklagten nur Witze gemacht oder einfach geprahlt. Nur bei jenen Passagen, die sich angeboten hätten, um die eigene Version der Geschichte zu untermauern, seien die Chats dann doch als Beweis beigezogen worden.
Menschenrechtsverletzungen von al-Maliki
Der Verteidiger des querschnittgelähmten Hauptangeklagten legte die Chats und die darin verwendeten Codewörter wie "Bruder", "arbeiten" oder "Gemeinschaft" in seinem Plädoyer folgendermassen aus: Sein Mandant habe versucht, Informationen zu Geheimgefängnissen des ehemaligen irakischen Ministerpräsidenten Nuri al-Maliki in die Schweiz zu schmuggeln. Damit sollten eine Kampagne lanciert und die Gräueltaten dieser Regierung belegt werden.
Diese Version wurde von keinem der drei anderen Verteidiger aufgegriffen. Sie versuchten vielmehr die ihren Klienten vorgeworfenen Handlungen und Aussagen so zu "lesen", dass sie nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gelten können.
Die Verteidiger forderten bezüglich des Hauptanklagepunkts deshalb alle Freisprüche. Lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung des Ausländergesetzes machten die Anwälte der Inhaftierten Schuldeingeständnisse und beantragten bedingte Geldstrafen zwischen 40 und 120 Tagessätzen.
Alle Verteidiger beantragten darüber hinaus eine Genugtuung. Zum einen, weil die Anklageschrift weit vor Prozessbeginn bekannt wurde und in der Folge eine Vorverurteilung durch die Presse stattgefunden habe. Zum anderen sollten die seit bald zwei Jahren Inhaftierten eine Genugtuung wegen Überhaft erhalten.
Abweichende rechtliche Würdigung
Das Strafgericht teilte den Anwälten am Donnerstag mit, dass es sich vorbehalte, in diesem Fall die Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al-Kaida und verwandter Organisationen anzuwenden.
Die Verordnung, die unterdessen nicht mehr im Kraft ist, verbietet die Al-Kaida und alle Organisationen, welche die gleiche Zielsetzung haben und die gleichen Mittel verwenden. Die Höchststrafe bei einer Verletzung dieser Bestimmung beträgt drei Jahre.
In der Anklageschrift war eine solche rechtliche Würdigung des Falles nicht vorgesehen. Die Anwälte hinterfragten deshalb die Rechtmässigkeit eines solchen Vorgehens.
Tipp von ausländischem Nachrichtendienst
Die BA hat die Untersuchung dieses Falles aufgrund von Hinweisen eines ausländischen Nachrichtendienstes aufgenommen. Im Frühling 2014 wurden drei der Angeklagten festgenommen.
Die Urteilsverkündung soll am 18. März stattfinden. Die bereits heute inhaftierten Angeklagten bleiben bis dann in Haft.
Gemäss der Bundesanwaltschaft (BA) zeigen diese Gespräche auf, dass die vier Iraker versucht haben, Informationen, Material und Personal in die Schweiz zu bringen, die für die Durchführung eines Anschlags notwendig sind.
Die Staatsanwaltschaft hat versucht aufzuzeigen, dass sich durch die Gespräche ein roter Faden zieht. Dass die Chats trotz benutzten Codewörtern die Absichten der Angeklagten aufzeigen und dass die Verwendung von Skype und Facebook für die Kommunikation zu den üblichen Mitteln zählen, die in Terroristenkreisen verwendet werden.
Die Staatsanwältin kritisierte nach den Plädoyers, dass die Verteidiger die in den Chats gemachten Aussagen je nach Belieben und Nützlichkeit ausgelegt hätten.
Mal seien die Gespräche falsch übersetzt worden, mal hätten die Angeklagten nur Witze gemacht oder einfach geprahlt. Nur bei jenen Passagen, die sich angeboten hätten, um die eigene Version der Geschichte zu untermauern, seien die Chats dann doch als Beweis beigezogen worden.
Menschenrechtsverletzungen von al-Maliki
Der Verteidiger des querschnittgelähmten Hauptangeklagten legte die Chats und die darin verwendeten Codewörter wie "Bruder", "arbeiten" oder "Gemeinschaft" in seinem Plädoyer folgendermassen aus: Sein Mandant habe versucht, Informationen zu Geheimgefängnissen des ehemaligen irakischen Ministerpräsidenten Nuri al-Maliki in die Schweiz zu schmuggeln. Damit sollten eine Kampagne lanciert und die Gräueltaten dieser Regierung belegt werden.
Diese Version wurde von keinem der drei anderen Verteidiger aufgegriffen. Sie versuchten vielmehr die ihren Klienten vorgeworfenen Handlungen und Aussagen so zu "lesen", dass sie nicht als Unterstützung einer kriminellen Organisation gelten können.
Die Verteidiger forderten bezüglich des Hauptanklagepunkts deshalb alle Freisprüche. Lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung des Ausländergesetzes machten die Anwälte der Inhaftierten Schuldeingeständnisse und beantragten bedingte Geldstrafen zwischen 40 und 120 Tagessätzen.
Alle Verteidiger beantragten darüber hinaus eine Genugtuung. Zum einen, weil die Anklageschrift weit vor Prozessbeginn bekannt wurde und in der Folge eine Vorverurteilung durch die Presse stattgefunden habe. Zum anderen sollten die seit bald zwei Jahren Inhaftierten eine Genugtuung wegen Überhaft erhalten.
Abweichende rechtliche Würdigung
Das Strafgericht teilte den Anwälten am Donnerstag mit, dass es sich vorbehalte, in diesem Fall die Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al-Kaida und verwandter Organisationen anzuwenden.
Die Verordnung, die unterdessen nicht mehr im Kraft ist, verbietet die Al-Kaida und alle Organisationen, welche die gleiche Zielsetzung haben und die gleichen Mittel verwenden. Die Höchststrafe bei einer Verletzung dieser Bestimmung beträgt drei Jahre.
In der Anklageschrift war eine solche rechtliche Würdigung des Falles nicht vorgesehen. Die Anwälte hinterfragten deshalb die Rechtmässigkeit eines solchen Vorgehens.
Tipp von ausländischem Nachrichtendienst
Die BA hat die Untersuchung dieses Falles aufgrund von Hinweisen eines ausländischen Nachrichtendienstes aufgenommen. Im Frühling 2014 wurden drei der Angeklagten festgenommen.
Die Urteilsverkündung soll am 18. März stattfinden. Die bereits heute inhaftierten Angeklagten bleiben bis dann in Haft.
(bert/sda)
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