Illegale Prostituierte durften einreisen

publiziert: Mittwoch, 1. Sep 2010 / 12:34 Uhr
Illegale Prostituierte aus Osteuropa dürfen nicht mit einer Einreisesperre belegt werden.
Illegale Prostituierte aus Osteuropa dürfen nicht mit einer Einreisesperre belegt werden.

Bern - Illegale Prostituierte aus Osteuropa dürfen nicht mit einer Einreisesperre belegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt für Migration zurückgepfiffen und die Beschwerde von zwei Frauen aus Bulgarien und Rumänien gutgeheissen.

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Die Schwyzer Kantonspolizei hatte im Oktober 2008 in einem Saunaklub zwei Prostituierte aus Bulgarien und Rumänien angehalten, die über keine gültige Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügten. Die zwei Damen wurden dafür mit je 500 Franken gebüsst.

Keine Einschränkung der Freizügigkeit

Das Bundesamt für Migration (BFM) verhängte gegen die beiden Frauen darüber hinaus ein zweijähriges Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre dagegen erhobenen Beschwerden nun gutgeheissen. Laut den Richtern in Bern sind die Einreisesperren unter der Geltung des Ausländergesetzes zwar nicht zu beanstanden.

Die EU-Mitglieder Rumänien und Bulgarien seien jedoch auf den 1. Juni 2009 in das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einbezogen worden. Ausnahmen vom freien Personenverkehr dürften gemäss dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nur sehr restriktiv gemacht werden.

Vorausgesetzt sei eine tatsächliche und schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft. Dass sei bei der Prostitution nicht der Fall. Diese Tätigkeit werde, sofern von Schweizer Staatsangehörigen ausgeübt, von den Behörden weder strafrechtlich noch anderweitig irgendwie verfolgt oder bekämpft.

Bewilligung ist Pflicht

Der Umstand, dass ein FZA-Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nicht einhole, rechtfertige ebenfalls keine Einreisesperre. Für Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien sei die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis auf weiteres zwar Pflicht und nicht nur Formsache wie bei den Angehörigen anderer FZA-Staaten.

Selbst in diesem Fall reiche eine Zuwiderhandlung in der Regel aber nicht für die Verhängung eines Einreiseverbotes. Nach den Weisungen des BFM solle dies vielmehr nur in Fällen von ausserordentlich schwerer Schwarzarbeit möglich sein. Die Urteile können noch beim Bundesgericht angefochten werden.

(sl/sda)

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