Iranischer Vater unterliegt in Sorgerechts-Fall vor Bundesgericht

publiziert: Montag, 24. Mai 2004 / 18:58 Uhr

Lausanne - Ein Iraner, der 2002 in Ostermundigen BE seine Frau getötet hat, kann sich für den Entzug des Sorgerechts über seine Kinder nicht auf iranisches Recht berufen. Laut Bundesgericht gelten die Regeln des ZGB.

Am 28. Dezember 2002 war im Keller eines Mehrfamilienhauses in Ostermundigen BE eine Iranerin stranguliert aufgefunden worden. Noch am gleichen Abend wurde ihr Ehemann auf dem Flughafen Zürich-Kloten festgenommen, als er in sein Heimatland ausreisen wollte. Er gestand später die Tat.

Im Oktober 2003 entzog die Regierungsstatthalterin II von Bern dem Mann gestützt auf das ZGB die elterliche Sorge über seine drei Kinder und wies die Behörden an, einen Vormund zu bestimmen. Der Entscheid wurde vom Appellationshof im Dezember bestätigt. Das Bundesgericht hat die Berufung des Vaters nun abgewiesen.

Er hatte argumentiert, gemäss dem iranisch-schweizerischen Niederlassungsabkommen von 1934 sei auf ihn und seine Kinder iranisches Recht anzuwenden. Nach iranischem Recht könne aber ein Vormund nur ernannt werden, wenn der Vater oder Grossvater väterlicherseits das Sorgerecht nicht übernehmen könnten.

Laut den Lausanner Richtern sind indessen die Kinder und der Beschwerdeführer anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes. Massgebend für ihre personenrechtliche Stellung sei deshalb das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Dieses sehe die Anwendung des Rechts des Wohnsitz- oder Aufenthaltslandes vor.

Daran ändere nichts, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein iranischer Pass ausgestellt worden sei, in dem auch seine Kinder eingetragen seien. Dies könne zwar zum Widerruf des Asyls führen. Eine entsprechende Verfügung sei jedoch nicht aktenkundig, ebenso wenig wie eine Verzichtserklärung gegenüber den Asylbehörden.

(bert/sda)

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