Km/h-Begrenzer werden für alle LKW obligatorisch

publiziert: Montag, 16. Jun 2003 / 12:47 Uhr

Bern - Geschwindigkeitsbegrenzer werden ab 1. Januar 2005 für alle Lastfahrzeuge ab 3,5 Tonnen sowie für alle Busse mit mehr als neun Plätzen obligatorisch. Der Bundesrat will damit einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten.

LKW benötigen nun auch einen Unterfahrschutz vorne.
LKW benötigen nun auch einen Unterfahrschutz vorne.
Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) wird damit an die EU-Richtlinien angepasst. Bislang waren Geschwindigkeitsbegrenzer in der Schweiz nur für LKW ab 12 Tonnen und Busse ab 10 Tonnen Gesamtgewicht vorgeschrieben.

LKW ab 3,5 Tonnen und Busse ab neun Plätzen mit Dieselmotoren müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nachgerüstet werden, falls sie nach dem 1. Oktober 2001 erstmals zugelassen worden sind. Im Rahmen der periodischen Nachprüfung wird ab Anfang 2006 der Einbau bei diesen Fahrzeugen kontrolliert.

Für Lastfahrzeuge wird das Höchsttempo durch die Geschwindigkeitsbegrenzer auf 90 Kilometer pro Stunde, für Busse und Kleinbusse auf 105 Kilometer pro Stunde limitiert.

Zudem müssen ab dem 10. August dieses Jahres LKW und schwere Sattelschlepper mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Dieser verhindert bei einer Auffahrkollision, dass das Fahrzeug über ein Auto oder einen Motorradfahrer hinweg rollt.

In der Vergangenheit habe das Fehlen eines Unterfahrschutzes immer wieder zu schweren Unfällen geführt, sagte Michael Gehrken, Sprecher des Bundesamtes für Strassen, auf Anfrage. Durch den vorderen Unterfahrschutz komme es bei einer Kollision dagegen zu einer anderen Kräfteverteilung.

Die Einführung eines vorderen Unterfahrschutzes erfolgt ebenfalls zeitgleich mit der EU. Bisher waren in der Schweiz nur ein seitlicher und ein hinterer Unterfahrschutz vorgeschrieben.

Der Bundesrat beschloss ebenfalls, strengere EU-Abgasvorschriften für Motorräder nachzuvollziehen. Diese Verschärfung erfolgt in zwei Stufen ab 2004 und ab 2007.

(fest/sda)

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