Krankenkasse darf Alkoholiker keine Leistung kürzen

publiziert: Freitag, 29. Okt 2004 / 14:30 Uhr

Luzern - Alkoholiker dürfen von ihrer Krankenkasse nicht mit einer Kürzung des freiwillig versicherten Krankentaggelds bestraft werden. Laut Eidg. Versicherungsgericht (EVG) wäre eine Kürzung nur zulässig, wenn sich jemand vorsätzlich krank trinkt.

Die Krankenkasse kürzte das Taggeld eines Alkoholikers zu Unrecht.
Die Krankenkasse kürzte das Taggeld eines Alkoholikers zu Unrecht.
Ein 56-Jähriger war 2002 arbeitsunfähig geworden und hatte wegen Alkoholabhängigkeit hospitalisiert werden müssen. Die Krankenkasse kürzte sein Taggeld in der Folge um 20 %, weil er die Gefährdung seiner Gesundheit durch den jahrelangen Alkoholmissbrauch hätte erkennen können und insofern grobfahrlässig gehandelt habe.

Die Genfer Justiz hob diesen Entscheid später auf, was nun vom EVG bestätigt wurde. Laut EVG ist gemäss dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts eine Leistungskürzung nur zulässig, wenn der Betroffene den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Eine Leistungskürzung wegen schwerem, aber nicht absichtlichem Fehlverhalten werde damit zwingend ausgeschlossen. Vorsätzliches Handeln im Zusammenhang mit Alkoholismus wäre laut den Luzerner Richtern im übrigen nur denkbar, wenn der Betroffene einen bewussten und klaren Willen zu krankmachendem Alkoholkonsum hätte.

Im konkreten Fall bestünden jedoch keine entsprechenden Hinweise. Gemäss einem früheren Entscheid des EVG ist bei Alkohol- oder Nikotinabhängigkeit überhaupt fraglich, ob in diesem Sinne vorsätzliches Handeln möglich ist.

(rp/sda)

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