Laut Bundesgericht ist Gewalt- und Exkrementenporno verboten

publiziert: Freitag, 20. Sep 2002 / 14:27 Uhr

Lausanne - Das Vertriebsverbot für Gewalt- und Exkrementenpornografie ist mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar. Das Bundesgericht hat die Bestrafung des Inhabers und der Verkäuferinnen eines Basler Sexshops bestätigt.

Eingeweihte Erwachsene konnten in dem Laden Magazine und Videos erwerben, die sexuelle Handlungen mit Kot und Urin oder Gewalttätigkeiten zeigten. Der Inhaber wurde 1999 wegen Pornografie und weiterer Delikte vom Strafgericht Basel-Stadt zu 12 Monaten Gefängnis bedingt und 10 000 Franken Busse verurteilt.

Eine Verkäuferin erhielt vier Monate Gefängnis bedingt und 1000 Franken Busse, ihre Kollegin einen Monat bedingt. Zur Begründung ihrer Beschwerde ans Bundesgericht hatten sich die Verurteilten auf die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Meinungsäusserungsfreiheit berufen.

Sie vertraten die Auffassung, für die Bestrafung des Vertriebs solcher Produkte an eingeweihte Erwachsene fehle es an einem Schutzzweck. Es sei nicht einzusehen, wieso der Staat interessierte und erwachsene Konsumenten bevormunden sollte. Das Bundesgericht verwarf diese Auffassung und wies die Beschwerde ab.

Die EMRK lasse eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit unter anderem zum Schutz der öffentlichen Moral und der Rechte anderer zu, hielt es fest. Bei Gewaltdarstellungen könne kein Zweifel bestehen, das ein Verbot zum damit angestrebten Schutz der Gesellschaft vor Verrohung geboten sei.

Bei Exkremetenpornografie sei dies weniger eindeutig, zumal der Gesetzgeber hier den Besitz und den Erwerb straflos lasse. Das Schutzinteresse rechtfertige aber auch hier ein Verbot von Handlungen, die zur Verbreitung solcher Erzeugnisse beitragen würden.

Es bezwecke der kommerziellen Ausbeutung solcher als abartig empfundener Sexualpraktiken Einhalt zu gebieten. Zugleich diene das Verbot dem Schutz der Darsteller vor erniedrigender und menschenunwürdiger Behandlung.

(sda)

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