Bundesgericht unterstützt Staatsanwälte

Löcher in der U-Haft gestopft

publiziert: Donnerstag, 15. Sep 2011 / 18:29 Uhr
Das Bundesgericht erlaubt es nun, die U-Haft «automatisch» zu verlängern.
Das Bundesgericht erlaubt es nun, die U-Haft «automatisch» zu verlängern.

Lausanne - Die neue Strafprozessordnung der Schweiz hat dazu geführt, dass beschuldigte Personen aus der U-Haft entlassen wurden, ohne dass sich die Staatsanwaltschaften dagegen rechtzeitig zur Wehr setzen konnten. Das Bundesgericht hat die Löcher nun gestopft.

Ein mutmasslicher Drogenhändler war im Kanton Basel-Landschaft im vergangenen März in Untersuchungshaft genommen worden. Ende April entschied das Zwangsmassnahmengericht gegen den Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft, dass kein Haftgrund mehr vorliege und der Mann am Abend des gleichen Tages zu entlassen sei.

Kein Beschwerderecht für Staatsanwälte

Weil die Staatsanwaltschaft befürchtete, dass der Beschuldigte in Freiheit Zeugen beeinflussen könnte, erhob sie umgehend Beschwerde beim Kantonsgericht und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Es nützte nichts. Bevor das Gericht überhaupt entschieden hatte, war der Mann bereits aus der U-Haft entlassen worden.

Ein ähnlicher Fall spielte sich in diesem Frühjahr im Kanton Schwyz ab. Mit Entscheid vom vergangenen Juli und einem aktuellen Urteil hat das Bundesgericht den Staatsanwaltschaften nun Recht gegeben. Ursache für die beiden «Pannen» ist die neue Schweizer Strafprozessordnung (StPO), die seit Anfang Jahr in Kraft ist.

Diese räumt Staatsanwaltschaften kein Recht ein, sich gegen Entscheide über die Aufhebung der U-Haft zu beschweren. Das Bundesgericht war bereits im Februar zum Schluss gekommen, dass es sich dabei nur um ein Versehen des Gesetzgebers handeln könne.

«Automatische» Verlängerung

Die Richter in Lausanne führten das Beschwerderecht kurzerhand selber ein, damit die Staatsanwaltschaften ihre Aufgabe überhaupt erfüllen und Strafverfahren erfolgreich zu Ende führen können.

Damit war allerdings noch nicht geregelt, wie entsprechende Beschwerdeverfahren abzulaufen haben, damit sie wegen der Zeitknappheit nicht doch noch in der Sackgasse enden. Das Bundesgericht ist nun auch in dieser Frage kreativ tätig geworden hat den Ablauf in seinem aktuellen Entscheid vorgezeichnet.

Vorausgesetzt ist zunächst, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich Beschwerde erhebt, sobald sie vom Entlassungsentscheid Kenntnis erhält. Die Freilassung der betroffenen Person sei danach um einigen Stunden hinauszuzögern, bis das Gericht zunächst superprovisorisch über die Fortführung der U-Haft entscheidet.

(dyn/sda)

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