Marco Camenisch: Verteidiger will Urteil anfechten

publiziert: Freitag, 4. Jun 2004 / 19:23 Uhr

Zürich - 17 Jahre Zuchthaus für Marco Camenisch: Das Zürcher Geschworenengericht hat den 52-Jährigen des Mordes schuldig gesprochen. Nicht zu einem Schuldspruch kam es beim Vorwurf Mordversuch. Der Verteidiger will das Urteil anfechten.

Camenisch' Verteidiger will in die Revision gehen.
Camenisch' Verteidiger will in die Revision gehen.
Obwohl die Indizienkette nicht lückenlos war, erachtete das Gericht die Täterschaft des Angeklagten als zweifelsfrei erwiesen. Marco Camenisch hat am 3. Dezember 1989 in Brusio GR einen 36-jährigen Grenzwächter mit drei gezielten Schüssen getötet. Der Witwe und dem heute 17-jährigen Sohn des Opfers hat der Angeklagte insgesamt 100 000 Franken Genugtuung zu bezahlen.

Im Anklagepunkt Mordversuch folgte das Gericht dagegen nicht der Argumentation der Anklage. Es ging dabei um Schüsse beim Ausbruch einer Gruppe von Häftlingen Ende 1981 aus der Zürcher Strafanstalt Regensdorf.

Gemäss Gerichtspräsident Hans Mathys liess die Würdigung sämtlicher Indizien keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.

Die 17-jährige Zuchthausstrafe fällte das Gericht als Zusatzstrafe zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe, zu welcher Camenisch nach seiner Verhaftung im November 1991 in Italien wegen Sprengstoff- und anderer Delikte verurteilt worden war.

Wie diese Strafe zu berücksichtigen ist, darüber waren sich weder Staatsanwalt noch Verteidiger völlig im Klaren. Rechtsanwalt Bernard Rambert will die Frage vom Bundesgericht geklärt haben. Er kündigte einen Weiterzug des Urteils an. Ob er auch den Schuldspruch anfechten werde, müsse er zuerst prüfen.

In seiner Würdigung der Beweislage erklärte Mathys, als Indiz am schwersten habe die Tatsache gewogen, dass Camenisch bei seiner Verhaftung 1991 in Italien die Tatwaffe von Brusio auf sich trug.

Ebenfalls stark belastend seien sein Aufenthalt am Tat-Sonntag im reformierten Pfarrhaus in Brusio. Die Aussagen verschiedener Zeugen, die den Täter vor, während und nach der Tat beobachtet hatten, passten zudem genau zum zeitlichen und örtlichen Ablauf.

Die Voraussetzungen für die Qualifikation der Tat als Mord waren laut Gericht klar gegeben: Der Angeklagte, der seit seinem Gefängnisausbruch 1981 untergetaucht war, habe abgewogen zwischen einer erneuten Verhaftung und dem Leben eines Grenzwächters. Dabei habe er in Krass egoistischer Weise für sich entscheiden.

(fest/sda)

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