Mit Bierklage abgeblitzt

publiziert: Donnerstag, 17. Feb 2005 / 12:49 Uhr

Lausanne - Das verweigerte Bier für einen Raelianer hat für den Kellner und den Chef eines Genfer Restaurants keine strafrechtlichen Folgen. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Anhängers der Ufo-Sekte nicht eingetreten.

Der Kellner wollte dem Raelianer kein Bier ausschenken.
Der Kellner wollte dem Raelianer kein Bier ausschenken.
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Der Raelianer hatte sich im letzten April mit rund 15 Glaubensgenossen in einem Genfer Restaurant befunden. Der Kellner weigerte sich auf Anordnung der Chefs, ihm ein Bier zu servieren. Er begründete dies mit dessen Zugehörigkeit zur Ufo-Sekte.

Der Betroffene zeigte in der Folge Kellner und Manager an, weil er wegen seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert worden sei. Die Genfer Justiz weigerte sich jedoch, der Anzeige Folge zu leisten, da es sich bei der Rael-Bewegung nicht um eine Religion im Sinne des Tatbestandes der Rassendiskriminierung handle.

Keine Beeinträchtigung

Er gelangte dagegen ans Bundesgericht, das ihm nun die Beschwerdeberechtigung abgesprochen hat. Um diese zu bejahen, wäre laut den Lausanner Richtern erforderlich, dass der Betroffene eine Beeinträchtigung erlitten hat, die ihn zu einem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes macht.

Das sei aber nicht der Fall. Weder liege einer körperliche Beeinträchtigung vor, noch eine ausreichend starke Einwirkung auf die psychische Integrität des Mannes. Dass er nach eigenen Angaben stark getroffen und tief verletzt worden sei, reiche nicht aus.

(rp/sda)

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