Unter Auflagen

«Personensuche» von Moneyhouse.ch wieder online

publiziert: Dienstag, 7. Aug 2012 / 11:24 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 8. Aug 2012 / 12:13 Uhr

St. Gallen - Moneyhouse.ch darf seinen Dienst «Personensuche» laut Bundesverwaltungsgericht wieder in Betrieb nehmen. Allerdings muss das Informations-Portal den Gesuchen von betroffenen Personen um Löschung ihrer Daten noch am Tag des Eingangs nachkommen.

2 Meldungen im Zusammenhang
Das Bundesverwaltungsgericht hatte moneyhouse.ch vor zwei Wochen superprovisorisch verboten, seinen Dienst «Personensuche» weiter anzubieten. Die Richter in Bern reagierten damit auf ein Gesuch des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Nicht das mildeste Mittel

In der Folge wurde die itonex AG als Betreiberin von moneyhouse.ch zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem diese eingegangen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. August seine superprovisorische Anordnung nun rückgängig gemacht und das Gesuch des EDÖB um ein vorsorgliches Verbot der Personensuche abgewiesen.

Laut Gericht ist die Massnahme als unverhältnismässig zu betrachten, da sie heute nicht mehr als das mildeste Mittel erscheint. Allerdings muss moneyhouse.ch auf Geheiss des Gerichts sicherstellen, dass die Begehren betroffener Personen um Löschung ihrer Daten noch am Tag des Eingangs ausgeführt werden.

Bisher habe die Bearbeitungszeit nach Angaben von moneyhouse.ch mehrere Arbeitstage betragen. Zudem sei die Erledigung nicht während 52 Wochen im Jahr gewährleistet gewesen. Das sei ungenügend.

Interesse an Offenlegung

In seiner Zwischenverfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass die angeordnete Einstellung der Personensuche bei Daten klarerweise nicht erforderlich ist, welche eine Person in Verbindung zu Informationen des Handelsregisters bringen. Bei diesen Daten bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit an Offenlegung.

Bei den anderen Daten könne nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen in den Datenbestand von moneyhouse.ch Eingang gefunden hätten, die von den betroffenen Personen gesperrt worden seien. Auch diese «gesperrten» Daten könnten allerdings aus zahlreichen anderen Quellen frei beschafft werden.

Bedroht gefühlt

Um hier einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden, genüge es, wenn moneyhouse.ch entsprechende Löschungsbegehren gleichentags bearbeite. Ob und inwiefern moneyhouse.ch mit der Veröffentlichung von Personendaten gegen Datenschutzrecht verstösst, ist nicht im aktuellen Verfahren zu beurteilen.

Zum heutigen Zeitpunkt ist laut Gericht allerdings zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass die Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich problematisch ist. Der EDÖB war aktiv geworden, nachdem sich mehrere Personen gemeldet hatten, die sich durch die Veröffentlichung ihrer Daten bedroht gefühlt hatten.

(bert/sda)

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