Pfusch bei Haarverlängerung - Geld zurück

publiziert: Montag, 14. Jun 2004 / 12:47 Uhr

Lausanne - Eine Haarverlängerung ist keine Organverpflanzung. Da laut Bundesgericht ein Werkvertrag vorliegt, kann eine Frau aus dem Kanton St. Gallen von ihrem Coiffeur nach einem misslungenen Eingriff das bezahlte Geld zurückverlangen.

Der Frisör unterlag vor Gericht.
Der Frisör unterlag vor Gericht.
Die Frau hatte sich im März 2003 die Haare verlängern lassen. Nach dem ersten Waschen wurde das frisch angesetzte Fremdhaar völlig steif, verfilzt und unfrisierbar, so dass es wieder entfernt werden musste. Der Coiffeur bot der Kundin in der Folge eine kostenlose neue Haarverlängerung an.

Sie lehnte das Angebot jedoch ab und verlangte die Rückerstattung des bezahlten Preises von 1866 Franken. Die St. Galler Justiz hiess ihre Klage gut. Der Figaro gelangte dagegen ans Bundesgericht, das seine Beschwerde nun abgewiesen hat.

Der Friseur hatte zunächst argumentiert, die St. Galler Richter seien willkürlich davon ausgegangen, dass ein Werkvertrag vorliege. Vielmehr bestehe bei einer Haarverlängerung ein Auftrag, da wie bei einer Organ-, Zahn- oder Haartransplantation kein Erfolg garantiert werden könne.

Das trifft laut Bundesgericht nicht zu. Da eine erfolgreiche Haarverlängerung als Arbeitsergebnis zugesichert werden könne, bestehe ein Werkvertrag. Nachdem der Coiffeur gegenüber der Kundin die Mangelhaftigkeit des verwendeten Haars eingeräumt habe, stehe zudem fest, dass der Werkmangel von Anfang an bestanden habe.

Schliesslich sei das Werk mit der Entfernung der verlängerten Haare zerstört worden. Die Frau habe deshalb das Angebot zur Wiederholung der Prozedur ausschlagen und stattdessen das Geld zurückfordern dürfen.

(fest/sda)

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