Pressemitteilungen des Eidg. Untersuchungsrichters nicht anfechtbar

publiziert: Freitag, 30. Apr 2004 / 13:03 Uhr

Lausanne - Gegen Pressemitteilungen des Eidgenössischen Untersuchungsrichters kann nicht Beschwerde geführt werden. Der ehemalige Stabschef der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) ist vor Bundesgericht abgeblitzt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Untersuchungsrichter Ernst Roduner hatte im Dezember 2003 die Presse darüber informiert, dass der ehemalige Stabschef der NAZ wegen ungetreuer Amtsführung angeklagt werden soll. Er habe mit der Auftragsvergabe an eine Firma, deren Verwaltungsrat er gewesen sei, öffentliche Interessen verletzt.

Der Betroffene gelangte dagegen an die Anklagekammer des Bundesgerichts und verlangte die Feststellung, dass die Information der Presse durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter rechtswidrig gewesen sei. Es sei ein Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu eröffnen.

Die Anklagekammer, deren Aufgaben am 1. April 2004 vom Bundesstrafgericht in Bellinzona übernommen wurden, ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gemäss ihrem Urteil gehören Pressemitteilung nicht zu den anfechtbaren Amtshandlungen.

Der Beschuldigte könne sich auf dem zivil- oder strafrechtlichen Weg gegen eine allfällige Verletzung des Amtsgeheimisses oder seiner Ehre zur Wehr setzen. Entsprechende Schritte sind bisher jedoch unterblieben, wie die Sekretärin von Ernst Roduner auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda bestätigte.

Laut Anklagekammer besteht im übrigen auch kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Zwar sei die Pressemitteilung dem Beschuldigten entgegen den internen Richtlinien vorgängig nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Immerhin würden aber klare Richtlinien bestehen, auf deren Einhaltung künftig zu achten sei.

(rp/sda)

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