TIR begrüsst strenges Tierquälerei-Urteil

Qualvolle Kastration von 3400 Ferkeln ohne Betäubung

publiziert: Dienstag, 16. Feb 2016 / 09:04 Uhr
Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist verboten.
Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist verboten.

Das Bezirksgericht Weinfelden hat mit Urteil vom 9. Februar 2016 einen Landwirt zu einer hohen unbedingten Geldstrafe verurteilt. Der Beschuldigte hatte zwischen 2010 und 2014 rund 3400 Ferkel ohne Narkose zur Schmerzausschaltung kastriert.

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Zudem hatte er es unterlassen den Ferkeln vorgängig ein Mittel zur Schmerzlinderung nach dem Erwachen zu verabreichen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst den Entscheid. 

Gemäss Medienberichten hat das Bezirksgericht Weinfelden einen Landwirt zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 210 Franken wegen mehrfach begangener Tierquälerei verurteilt. Der Mann hatte zwischen Frühjahr 2010 und März 2014 rund 3400 Ferkel ohne Narkose kastriert. Zudem hat er es unterlassen, den Tieren vorgängig ein Mittel zur Schmerzlinderung nach dem Erwachen zu verabreichen. Die chirurgische Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltung ist seit dem 1. Januar 2009 - Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 - verboten. Neben mehrfacher Tierquälerei wurde dem Angeklagten zusätzlich Vernachlässigung seiner Tiere vorgeworfen, da er den Schweinen keine Beschäftigungsmöglichkeiten wie Stroh, Raufutter oder anderes gleichwertiges Material zur Verfügung gestellt hatte.

Zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse

Zusätzlich zur Geldstrafe wegen Misshandlung hat der Beschuldigte eine Busse von 5000 Franken zu leisten. Weiter wurde eine im Jahr 2012 bedingt ausgesprochene Strafe von 60 Tagessätzen à 280 Franken - ebenfalls wegen Tierquälerei - als vollziehbar erklärt. Weiter fallen für den Landwirt Untersuchungs- und Verfahrenskosten von insgesamt 4494 Franken an.

Die TIR begrüsst das Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden. Das Strafmass ist im Vergleich zu den schweizweit ausgesprochenen durchschnittlichen Strafen deutlich höher angesetzt. So lag der Mittelwert für Tierquälereien 2014 bei 20 Tagessätzen. Dies zeigt, dass der gesetzlich mögliche Strafrahmen von bis zu 360 Tagessätzen in der Regel bei weitem nicht ausgeschöpft wird und Tierschutzverstösse von den zuständigen Behörden immer noch bagatellisiert werden. Die TIR erhofft sich vom aktuellen Urteil eine Signalwirkung auf die Schweizer Justiz für eine strenge und konsequente Beurteilung von Tierschutzdelikten.

(li/Tier im Recht)

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