Quellenschutz geht im Fall Voser vor

publiziert: Donnerstag, 13. Jul 2006 / 15:18 Uhr

Lausanne - Das Recht auf journalistischen Quellenschutz geht der vollständigen Aufklärung des Todes von Herzpatientin Rosmarie Voser vor. Das Bundesgericht hat seinen Entscheid gegen die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft begründet.

Universitätsspital in Zürich.
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Bei der Operation vom 20. April 2004 war Rosmarie Voser am Zürcher Universitätsspital ein mit ihrer Blutgruppe unverträgliches Herz eingepflanzt worden. Drei Tage später starb die durch eine Reportage des Schweizer Fernsehens bekannt gewordenen Patientin.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft leitete anschliessend gegen Chefarzt Marko Turina und weitere Beteiligte eine Ermittlung wegen fahrlässiger Tötung ein. Am 12. Juni 2005 berichtete die «NZZ am Sonntag» unter Berufung auf drei gut informierte Quellen, dass bewusst ein falsches Herz transplantiert worden sei.

Die Strafuntersuchung wurde auf vorsätzliche Tötung ausgeweitet und der verantwortliche Redaktor zur Offenlegung seiner Informanten angehalten. Das Zürcher Obergericht kam im Januar 2006 zum Schluss, dass die Vorwürfe ohne sein Zeugnis nicht aufgeklärt werden könnten. Damit bestehe kein Anspruch auf Quellenschutz.

Urteilsbegründung

Vor zwei Monaten hat das Bundesgericht die Beschwerde des Redaktors gutgeheissen. In der nun vorliegenden Urteilsbegründung halten die Lausanner Richter fest, dass dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit ein erhebliches Gewicht zukommt. Eine Zeugnispflicht sei nur bei ausserordentlichen Umständen zumutbar.

Im vorliegenden Fall komme «dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des Delikts nicht das ausserordentliche Gewicht zu, das nötig wäre, um dem Journalisten das Recht an der Geheimhaltung abzusprechen.»

Weiter sei von Bedeutung, dass der äussere Sachverhalt des Tötungsdelikts bereits vollständig aufgeklärt sei. Es sei nur schwerlich anzunehmen, dass das Zeugnis des Journalisten noch etwas zu ändern vermöge.

(bert/sda)

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