Quellenschutz verhindert Strafverfolgung
TV-Aufnahmen vom rechtsextremen Konzert im Wallis geben nach Polizeiangaben strafbare Lieder von Bands wieder. Doch für Ermittlungen werden sie kaum zu verwenden sein.

Auf Grund einer Reportage der «Rundschau» von SF DRS von dem Konzert stehe fest, dass Liedtexte die Antirassismus-Strafnorm verletzt hätten, sagte Jean-Marie Bornet, Sprecher der Walliser Kantonspolizei. Noch müsse aber geklärt werden, wer diese Texte gesungen habe.
Poizei vor den Türen
Die Polizei war vor Ort, blieb aber vor den Türen, wie Bornet sagte. Gewalt und Beschädigungen hätten damit verhindert werden können und Personen seien kontrolliert worden. Ob die Justiz für die Ermittlungen nach der Identifikation der Verantwortlichen Dokumente von der «Rundschau» verlange, sei noch offen.
Für Peter Studer, Präsident des Schweizer Presserates, kann eine Weitergabe dieser Aufnahmen wegen des im Strafgesetzbuch verankerten Quellenschutzes kaum erzwungen werden. Er stellte fest, «dass viele Polizeien und Behörden den 1998 ins Strafgesetzbuch aufgenommenen Paragrafen nicht kennen».
Auf keinen Fall dürften Journalistinnen und Journalisten diese Polizeiarbeit übernehmen, sagt Hans Stutz, Journalist und Kenner der rechtsextremen Szene. Er fordert eine Diskussion darüber, ob die Polizei künftig die Säle betreten soll, wenn rechtsextreme Konzerte angesagt sind. «Dann kann dokumentiert werden, wer welche strafbaren Liedtexte gesungen hat und gegen welche Gruppen und Organisatoren ein Verfahren eröffnet werden soll.»
Öffentlich zugängliche Quellen
Konzerte im privaten Raum durch die Polizei beobachten zu lassen, sei zwar möglich, sagte Guido Balmer, Sprecher des Bundesamtes für Polizei (fedpol). Je nach Kanton und Situation sei dafür aber eine richterliche Verfügung nötig. Zudem müsste vor jedem Einsatz geprüft werden, ob das Eindringen in einen privaten Raum verhältnismässig sei.
Das Bundesgericht habe zwar 2004 rassistische Äusserungen als öffentlich qualifiziert, wenn sie ausserhalb eines engeren privaten Rahmens gemacht werden. Der Begriff des privaten Raums beziehungsweise der Privatsphäre sei damit aber nicht neu definiert worden.
Eine präventive Informationsbeschaffung in privaten Räumen, etwa durch Ton- oder Bildaufnahmen, sei nach geltendem Gesetz nicht erlaubt. Bei der Beschaffung von Informationen über die rechtsextreme Szene könnten die Polizeien lediglich öffentlich zugängliche Quellen und Angaben von Informanten nutzen.
Selbst wenn ein gerichtspolizeiliches Verfahren eröffnet würde, wären verdeckte Ermittlungen gemäss geltendem Recht nicht zulässig bei einem Verdacht wegen Rassendiskriminierung.
(fest/sda)

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