Rachekündigungen sollen verunmöglicht werden

publiziert: Freitag, 5. Dez 2008 / 16:10 Uhr / aktualisiert: Freitag, 5. Dez 2008 / 17:04 Uhr

Bern - Wer an seinem Arbeitsplatz Korruption aufdeckt, soll vor einer Rachekündigung geschützt werden. Das sieht eine Teilrevision des Obligationenrechts vor, die der Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt hat.

Wer Korruption aufdeckt, erhält Schutz vom Obligationenrecht.
Wer Korruption aufdeckt, erhält Schutz vom Obligationenrecht.
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So genannte Whistleblowers, die auf Korruption oder andere Missstände in einem Betrieb oder Amt hinweisen, setzen sich dem Risiko von Vergeltungsmassnahmen aus. Am häufigsten laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren.

Der auf eine Motion der Räte zurückgehende Gesetzesentwurf listet nun die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz in einem neuen Artikel des OR auf. Danach verstösst nicht gegen seine Treuepflicht, wer dem Arbeitgeber Misstände in Treu und Glauben meldet.

Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Massnahmen gegen die Missstände ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Unterlässt diese Behörde die nötigen Schritte, kommt für den Arbeitnehmer als letzte Massnahme der Gang in die Öffentlichkeit in Betracht. Vorbehalten bleiben die Regeln über das Berufsgeheimnis.

Änderung des Bundespersonalgesetzes

Die im Anschluss an eine rechtmässige Meldung erfolgte Kündigung ist missbräuchlich. Wie für die anderen Fälle von missbräuchlichen Kündigungen sieht der Bundesrat eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vor.

Für die Bundesverwaltung wird die Pflicht zur Meldung von Missständen im Bundespersonalgesetz geregelt. Eine neue Bestimmung hat der Bundesrat bereits für das Gesetz zur Organisation der Bundesstrafbehörden vorgeschlagen. Danach müssen die Angestellten intern oder extern alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen anzeigen.

(ht/sda)

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