Gratisabgabe des Sturmgewehrs 57 wie bisher
Schützen dürfen Sturmgewehr weiter gratis behalten
publiziert: Donnerstag, 2. Mrz 2000 / 17:10 Uhr
Bern - Der Bund verzichtet darauf, die ausgemusterten Sturmgewehre 57 zu verkaufen. Für die Abgabe der Waffe konnte das VBS mit den Schützenverbänden und der Vereinigung Pro Tell eine einvernehmliche Lösung finden.
An der unentgeltlichen Abgabe des Sturmgewehrs 57 zu Eigentum
ändert sich nichts. Die heutige Regelung entspricht laut Mitteilung
des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) vom Donnerstag sowohl dem Wunsch der Schützen nach einer
grosszügigen Lösung wie auch den Auflagen des Anfang 1999 in Kraft
getretenen Waffengesetzes.
Nur als Einzelfeuerwaffe
Weiterhin erhält seine persönliche Dienstwaffe, wer bei der Entlassung aus der Armee Anrecht auf die Ausrüstung hat und in den letzten drei Jahren zuvor mindestens zweimal das «Obligatorische» geschossen hat. Das gleiche gilt für Personen, die das Sturmgewehr seit mindestens zehn Jahren als persönliche Leihwaffe besitzen und regelmässig an Bundesübungen teilgenommen haben.
Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert. Unter dieser Bedingung und nach den übrigen Vorschriften des Waffengesetzes darf das Sturmgewehr auch im Waffenhandel und unter Privaten erworben werden. Auf den «problematischen» Verkauf durch den Bund hat das VBS daher verzichtet.
Karabiner 31 wird verkauft
Genehmigt hat die Geschäftleitung des VBS an ihrer Februarsitzung auch die Abgaberegelung für den Karabiner 31. Der Grossteil der noch am Lager liegenden Waffen wird demnächst der Schweizerischen Munitionsunternehmung Thun zur Liquidation übergeben. Der Verkauf erfolgt nach den Bestimmungen des Waffenrechts.
Das Sturmgewehr 90, mit dem die Soldaten zur Zeit ausgerüstet werden, wird weiterhin nur leihweise abgegeben. Über eine Abgabe zu Eigentum - in Analogie zum Sturmgewehr 57 - wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Nur als Einzelfeuerwaffe
Weiterhin erhält seine persönliche Dienstwaffe, wer bei der Entlassung aus der Armee Anrecht auf die Ausrüstung hat und in den letzten drei Jahren zuvor mindestens zweimal das «Obligatorische» geschossen hat. Das gleiche gilt für Personen, die das Sturmgewehr seit mindestens zehn Jahren als persönliche Leihwaffe besitzen und regelmässig an Bundesübungen teilgenommen haben.
Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert. Unter dieser Bedingung und nach den übrigen Vorschriften des Waffengesetzes darf das Sturmgewehr auch im Waffenhandel und unter Privaten erworben werden. Auf den «problematischen» Verkauf durch den Bund hat das VBS daher verzichtet.
Karabiner 31 wird verkauft
Genehmigt hat die Geschäftleitung des VBS an ihrer Februarsitzung auch die Abgaberegelung für den Karabiner 31. Der Grossteil der noch am Lager liegenden Waffen wird demnächst der Schweizerischen Munitionsunternehmung Thun zur Liquidation übergeben. Der Verkauf erfolgt nach den Bestimmungen des Waffenrechts.
Das Sturmgewehr 90, mit dem die Soldaten zur Zeit ausgerüstet werden, wird weiterhin nur leihweise abgegeben. Über eine Abgabe zu Eigentum - in Analogie zum Sturmgewehr 57 - wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
(klei/sda)
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