Schweizer Klagen im Fluglärmstreit abgewiesen

publiziert: Dienstag, 24. Jan 2006 / 13:10 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 24. Jan 2006 / 13:28 Uhr

Zürich - Im Lärmstreit rund um den Flughafen Zürich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mehrere Klagen von Anwohnern aus der Schweiz abgewiesen.

Die Belästigungen seien von den Schweizer Behörden zu vertreten.
Die Belästigungen seien von den Schweizer Behörden zu vertreten.
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Es klagten die Städte Zürich und Kloten, zwei Gemeinden und vier Privatpersonen.

Die Belästigungen beruhten nicht auf der deutschen Verordnung für Anflüge auf den Flughafen Zürich, sondern seien von den Schweizer Behörden zu verantworten, erklärten die Richter in Mannheim. Diese Behörden seien für die Anlegung des Flughafens und für die Anflugwege über der Schweiz zuständig.

Im Weiteren stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fest, «dass eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt». Die deutsche Regelung beziehe sich lediglich auf den deutschen Luftraum.

Kein Recht zur Klageerhebung

Die Städte Zürich und Kloten, die Gemeinden Zumikon und Zollikon sowie die vier privaten Kläger hätten daher kein Recht zur Klageerhebung, hiess es bei der Urteilseröffnung in Mannheim.

In einem der Verfahren beanstandete die Stadt Kloten im Osten des Flughafens, sie werde durch die Umlegung des Anflugsverkehrs erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt. Diese hätten nach Ansicht von Kloten vor dem Erlass der Rechtsverordnung über die Sperrzeiten ermittelt und berücksichtigt werden müssen, hiess es in der Klage.

Zumikon und Zollikon betroffen

Die durch Südanflüge von neuem Fluglärm belasteten Gemeinden Zumikon und Zollikon, die Stadt Zürich und drei Privatpersonen sehen Eigentumsrechte verletzt. Vor der deutschen Verordnung seien sie nicht oder nur geringfügig von Fluglärm betroffen gewesen.

Durch das geänderte Flugregime würden die Grundstücke mit unzumutbarem und gesundheitsgefährdendem Fluglärm belastet, argumentierten sie vor Gericht. Auch ein in Kloten lebender deutscher Staatsbürger sieht durch die nächtlichen Ostanflüge sein Grundrecht auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit verletzt.

(fest/sda)

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