Aus- und Weiterbildungsverbot

Sexualstraftäter aus J+S-Kursen ausgeschlossen

publiziert: Dienstag, 24. Feb 2015 / 12:09 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 24. Feb 2015 / 13:20 Uhr
Die Bestimmungen zeigten, das dem Schutz Minderjähriger vor Delikten gegen die sexuelle Integrität ein sehr grosses Gewicht beizumessen sei. (Symbolbild)
Die Bestimmungen zeigten, das dem Schutz Minderjähriger vor Delikten gegen die sexuelle Integrität ein sehr grosses Gewicht beizumessen sei. (Symbolbild)

St. Gallen - Das Bundesamt für Sport (BASPO) hat einem wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilten Mann die Anerkennung als Jugend+Sport-Kader entzogen und ihm den Besuch von entsprechenden Aus- und Weiterbildungen verboten.

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Eine Beschwerde gegen die Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Es bezeichnet den Vorfall, der zur Verurteilung des Mannes führte, im Hinblick auf seine Tätigkeit als Sportleiter mit Kindern und Jugendlichen als gravierend. Auf einem Spielplatz hatte der Mann zwei achtjährigen Knaben über und unter der Hose an die Geschlechtsteile gefasst.

Das Sportförderungsgesetz sieht die vom BASPO getroffenen Konsequenzen vor. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seinem Entscheid zudem auf die in Gesetz und Bundesverfassung festgehaltenen Tätigkeitsverbote für Personen, die wegen Beeinträchtigung der sexuellen Integrität von Kindern oder Anhängigen verurteilt worden sind.

Die Bestimmungen zeigten, das dem Schutz Minderjähriger vor Delikten gegen die sexuelle Integrität ein sehr grosses Gewicht beizumessen sei. Das BASPO habe in diesem Sinne entschieden.

Nicht lebenslänglich

Das Verbot des Besuchs von J+S-Aus- und Weiterbildungen kann nicht lebenslänglich verhängt werden. Dafür fehlen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Stellt eine «gesperrte» Person ein neues Gesuch um Zulassung zu den Kursen, muss das BASPO die Voraussetzungen dafür erneut prüfen.

Nach der Verurteilung des Mannes informierte die kantonale Behörde nicht nur das BASPO, sondern auch den Sportverein und den Sportverband des Betroffenen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts übt er keine Trainertätigkeit mehr aus. (Urteil A-3692/2014 vom 30.01.2015)

(flok/sda)

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