Elf statt acht Jahre Freiheitsstrafe

Strafmass erhöht im Herisauer «Griechenmord»

publiziert: Montag, 8. Nov 2010 / 14:47 Uhr
Der Staatsanwalt zog den Fall ans Obergericht weitere und forderte eine härtere Strafe.
Der Staatsanwalt zog den Fall ans Obergericht weitere und forderte eine härtere Strafe.

Herisau/Trogen AR - Im «Griechenmord» von Herisau hat das Ausserrhoder Obergericht die Freiheitsstrafe von acht auf elf Jahre erhöht. Der Verurteilte hatte 2005 einen 38-jährigen Griechen nach einem Streit erschossen. Laut Anklage handelte es sich um eine «eigentliche Exekution».

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Das Kantonsgericht verurteilte den Schützen, einen 36-jährigen gebürtigen Kosovaren, 2009 wegen vorsätzlicher Tötung zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Der Staatsanwalt zog den Fall ans Obergericht weitere und forderte eine härtere Strafe. Das neue Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

«Exekution»

Der Staatsanwalt hatte die Tat als «eigentliche Exekution» bezeichnet. Er forderte 15 Jahre Freiheitsstrafe wegen Mordes. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch, fahrlässige Tötung oder eventuell sechs Jahre Freiheitsstrafe für vorsätzliche Tötung.

Der Angeklagte hatte den Griechen nach einem Streit erschossen, an dem er selber gar nicht beteiligt war. Vor der Tat war es zwischen dem Schwager des Schützen und dem Griechen zu einer Schlägerei gekommen. Dabei brach der Grieche seinem Widersacher das Nasenbein. Der Verletzte drohte dem Griechen mit dem Tod.

Am Abend stellten Verwandte des Verletzten den Griechen zur Rede. Sie lockten ihn aus dem Haus. Der genaue Tathergang blieb ungeklärt. Vor Gericht vermochte sich der Angeklagte an nichts mehr zu erinnern. Die Tatwaffe ist verschwunden. Einer der Beteiligten soll sie in einem Abfalleimer entsorgt haben.

Keine Notwehr

Die Verteidigung hatte auf Notwehr plädiert. Der Mann habe die Waffe aus Angst gezogen. Möglicherweise sei der Sicherungshebel defekt gewesen und der Schuss unabsichtlich losgegangen. Das Kantonsgericht folgte dieser Argumentation mehrheitlich.

Nicht so das Obergericht: Der Angeklagte habe sich nicht in einer Notwehrsituation befunden. Es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die den Täter glauben machen konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Das Obergericht stützte sich auf die Aussagen eines Augenzeugen.

(fkl/sda)

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