Strafprozessrecht soll vereinheitlicht werden

publiziert: Montag, 16. Okt 2006 / 17:08 Uhr / aktualisiert: Montag, 16. Okt 2006 / 17:56 Uhr

Bern - Die Rechtskommission (RK) des Ständerates hat das Projekt zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts «aus 29 mach 1» einstimmig verabschiedet.

In der Schweiz gibt es immer noch 29 verschiedene Strafprozessordnungen.
In der Schweiz gibt es immer noch 29 verschiedene Strafprozessordnungen.
Während das materielle Strafrecht seit 1942 vereinheitlich ist, gibt es in der Schweiz immer noch 29 verschiedene Strafprozessordnungen. Jetzt wird der Verfassungsauftrag vom 12. März 2000, die Rechtszersplitterung zu beheben und Rechtssicherheit herzustellen, umgesetzt.

Der neue Strafprozess knüpfe an Bewährtes an, ohne sich Neuem zu verschliessen, sagte RK-Präsident Franz Wicki (CVP/LU) vor den Medien in Bern. Der Kommission sei es darum gegangen, die Effizienz der Strafverfolgung zu steigern und gleichzeitig den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen.

Faires Strafverfahren sicherstellen

Oberstes Ziel der RK sei es, ein faires Strafverfahren herzustellen, das nicht einfach kurzen Prozess mache, aber rasch zu einem Ergebnis komme. Verschleppte Prozesse dienten niemandem, weder dem Opfer, der Täterschaft noch dem Staat, sagte Wicki. Die Gerichtsorganisation bleibe weiterhin den Kantonen überlassen.

Die Debatte im Ständerat dürfte sich unter Juristinnen und Juristen abspielen. Denn das so genannte Staatanwaltsmodell, das Ermittlung und Anklage in einer Hand belässt und die Untersuchungsrichter abschafft, sei nicht mehr umstritten, sagte Wicki.

Möglichst grosser Handlungsspielraum für Kantone

Die RK habe sich bemüht, die vom Bundesrat vorgeschlagene hohe Regelungsdichte auszudünnen, sagte Wicki. Denn Detailregelungen erhöhten nur die Zahl der Rekurse. Den Kantonen werde ein möglichst grosser Handlungsspielraum eingeräumt, ohne dabei das Vereinheitlichungsziel zu verfehlen.

Gegen den Vorschlag des Bundesrates lehnt die Mehrheit der RK das neue Instrument der Mediation zwischen beschuldigter und geschädigter Person ab. Das Vermittlungsverfahren würde nur zu einem kostspieligen Sytem führen und käme ohnhein nur in seltenen Fällen zum Zuge, sagte Wicki.

(fest/sda)

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