Revidierte Tierschutzgesetzgebung

Tierschutzrecht - Zahlreiche Übergangsfristen abgelaufen

publiziert: Freitag, 6. Sep 2013 / 08:41 Uhr
Pferde müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben (Art. 59 Abs 3 TSchV).
Pferde müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben (Art. 59 Abs 3 TSchV).

Im September 2008 ist die total revidierte Tierschutzgesetzgebung in Kraft getreten. Um den Tierhaltenden genügend Zeit zu geben, sich an die neuen Regelungen anzupassen, enthält Tierschutzverordnung diverse Übergangsbestimmungen.

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Weiterführende Links zur Meldung:

Diese Bestimmungen gelten nun definitiv
Bundesamt für Veterinärwesen BVET.
www.bvet.admin.ch

Am 1. September 2013 sind nun zahlreiche der dort vorgesehenen Fristen abgelaufen, womit die betreffenden Vorschriften ab sofort verbindlich sind. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst die zumindest punktuellen Verbesserungen gewisser Haltungsformen, die damit einhergehen.

Das 2008 in Kraft getretene Tierschutzrecht enthält gegenüber der alten Gesetzgebung zahlreiche neue Vorschriften über die Tierhaltung, die teilweise auch bauliche Anpassungen der Haltungseinrichtungen erfordern. Zudem sieht die neue Tierschutzverordnung auch verschiedene neue Ausbildungspflichten vor. Da von den Betroffenen nicht erwartet werden konnte, dass sie von einem Tag auf den anderen ihre Ställe und Gehege umbauen beziehungsweise über die neu geforderten Ausbildungen verfügen, sind für viele der neuen Regelungen Übergangsfristen geschaffen worden. Innerhalb derer haben respektive hatten die Tierhaltenden Zeit, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den neuen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Wer den Vorschriften zuwiderhandelt, macht sich somit ab sofort strafbar

Eine Vielzahl der in der Tierschutzverordnung vorgesehenen Übergangsfristen ist am 1. September 2013 abgelaufen. Seit Ende letzter Woche sind die betreffenden Bestimmungen also zwingend einzuhalten. Wer diesen zuwiderhandelt, macht sich somit ab sofort strafbar. Bedeutende Änderungen bringt die neue Rechtslage insbesondere im Bereich der Rinder-, Pferde- und Schweinehaltung mit sich. So etwa müssen Kälbern nun jederzeit Zugang zu Wasser haben, ist Pferden zumindest Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu anderen Pferden zu gewähren und sind die Halter von Schweinen verpflichtet, diesen jederzeit eine Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind nun auch einige Ausbildungsvorschriften im Bereich der Tierhaltung definitiv in Kraft getreten.

Eine Übersicht über die am 1. September abgelaufenen Fristen findet sich auf der Website des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET).

 Link: http://www.bvet.admin.ch/nutztiere/04336/index.html?lang=de

Die TIR begrüsst die zumindest punktuellen Verbesserungen, die das Ablaufen der Übergangsfristen aus Tierschutzsicht mit sich bringt. Von den Tierhaltenden erwartet die TIR, dass sie sich auch tatsächlich an die nun definitiv geltenden Bestimmungen halten, nach-dem sie fünf Jahre Zeit hatten, die Haltungsbedingungen an den neuen gesetzlichen Rahmen anzupassen. Von den zuständigen Behörden ist zu fordern, dass sie ein besonderes Augenmerk auf die neu in Kraft getretenen Vorschriften richten und bei festgestellten Verstössen die notwendigen verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen einleiten.

 

(li/Tier im Recht)

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