Zwangsausschaffung

Tod eines Nigerianers: Fall wird neu aufgerollt

publiziert: Montag, 23. Dez 2013 / 10:50 Uhr

Die Staatsanwaltschaft muss den Tod eines nigerianischen Ausschaffungshäftlings 2010 am Flughafen Zürich noch einmal untersuchen. Dies hat das Zürcher Obergericht entschieden.

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Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte die Untersuchung Anfang 2012 eingestellt. Es könne nicht rechtsgenügend belegt werden, dass mögliche Pflichtverletzungen des Ausschaffungspersonals zum Tod des Mannes geführt hätten, begründete sie ihren Entscheid.

Der Anwalt der Hinterbliebenen reichte darauf beim Zürcher Obergericht eine Beschwerde gegen die Einstellung ein. Diese wurde nun gutgeheissen, wie Andrea Schmidheiny, Sprecherin des Zürcher Obergerichts, am Montag eine Meldung der "NZZ am Sonntag" bestätigte.

Begründet wird der Entscheid mit der unklaren Beweislage: Es sei zumindest möglich, dass gewisse an der Ausschaffung beteiligte Personen angesichts des schlechten Zustands des Verstorbenen ihre Sorgfaltspflichten verletzt und sich damit strafbar gemacht hätten.

Dabei geht es um die Personen, die für die Anordnung und Durchführung der medizinischen Beurteilung der Transportfähigkeit im Vorfeld der Ausschaffung verantwortlich waren, wie Corinne Bouvard, Medienbeauftragte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, auf Anfrage sagte. Die Staatsanwaltschaft muss nun diese Personen ausfindig machen und befragen.

Tod durch Herzrhythmusstörungen

Der 29-jährige Nigerianer starb im März 2010 bei der Zwangsausschaffung auf dem Flughafen Zürich. Er hatte sich heftig gewehrt und war deshalb gefesselt worden.

Gemäss zweier Gutachter führten Herzrhythmusstörungen zum Tod des Asylbewerbers. Diese wiederum seien die Folge davon gewesen, dass das Herz des 29-jährigen Mannes stark vorgeschädigt gewesen sei.

Ausgelöst worden seien die Herzrhythmusstörungen durch die Erregung des Mannes als er sich gegen die Ausschaffung wehrte. Möglicherweise habe auch der zuvor durchgeführte Hungerstreik die Herzprobleme verstärkt. Bei dem Tod sei somit "von einem natürlichen inneren Geschehen auszugehen", begründete die Staatsanwaltschaft Anfang 2012 ihren Einstellungsentscheid.

 

(tafi/sda)

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