Transparenz der Gehälter

publiziert: Mittwoch, 5. Okt 2005 / 09:25 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 5. Okt 2005 / 10:11 Uhr

Bern - Die Vergütungen für Verwaltungsräte, Beiräte und das Direktorium börsenkotierter Unternehmen müssen offengelegt werden.

Verwaltungsräte, Beiräte und das Direktorium börsenkotierter Unternehmen müssen ihre Gehälter offenlegen.
Verwaltungsräte, Beiräte und das Direktorium börsenkotierter Unternehmen müssen ihre Gehälter offenlegen.
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Der Ständerat hat die letzte Differenz bei der Revision des Obligationenrechts ausgeräumt und die Vorlage bereinigt. Der Ständerat hatte im ersten Umgang in der Sommersession die Vorschrift eingefügt, wonach die Statuten Bestimmungen über die Festlegung der Vergütungen des Verwaltungsrates enhalten müssen. Der Nationalrat sprach sich vor einer Woche gegen diese Vorschrift aus und der Ständerat folgte ihm nun oppositionslos.

Im Anhang zur Bilanz haben damit die rund 300 an der Börse kotierten Publikumsgesellschaften alle Bezüge der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates und des Beirates auszuweisen. Bei der Geschäftsleitung müssen nur die Gesamtsumme und die Vergütung für das höchstbezahlte Mitglied veröffentlicht werden.

Offenlegung nur bei marktunüblichen Gehältern

Abgelehnt wurden in beiden Räten bereits in den vorgängigen Sessionen Vorstösse, wonach die Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung einzeln ausgewiesen werden müssen. Vergütungen für frühere Verwaltungsräte und dem Verwaltungsrat nahestehende Personen müssen nur ausgewiesen werden, wenn sie nicht marktüblich sind.

Mit der Transparenzvorlage wollte der Bundesrat Interessenkonflikten begegnen, die sich daraus ergeben können, dass der Verwaltungsrat die Entschädigungen seiner Mitglieder selbst bestimmt.

Kontrolle durch Aktionäre stärken

Zumdem soll dem berechtigten Interesse der Aktionäre Rechnung getragen werden, zur besseren Kontrolle Rechenschaft über die bezogenen Entschädigungen zu erhalten.

Ausserdem wird Klarheit geschaffen über die Interessenlage, die sich aus den Beteiligungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung an der Gesellschaft ergibt. Die Schaffung von Transparenz gehört zu den Anliegen von Corporate Governance. Hierzu ist eine weitere Revisionsvorlage in Vorbereitung.

(fest/sda)

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