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Entscheid des Bundesgerichts
Trotz 35-Prozent-Behinderung zu 100 Prozent arbeitsfähig
publiziert: Donnerstag, 7. Sep 2000 / 17:43 Uhr
Lausanne - Ein Behinderter, der seit Geburt an einer Deformation der linken Hand leidet, muss weiterhin Wehrpflichtersatz zahlen.
Gemäss einem Entscheid des
Bundesgerichts haben die Berner Steuerbehörden gestützt auf
die SUVA-Integritäts-Tabellen eine erhebliche Behinderung
des Mannes zu Recht verneint.
Der Behinderte hat von Geburt an an der linken Hand
verkürzte beziehungsweise schief gestellte Finger und ist
als dienstuntauglich eingestuft. Die Deformation an der
Hand entspricht gemäss SUVA einer Behinderung von 35
Prozent.
Vom Wehrpflichtersatz befreit sind laut Gesetz jene Behinderten, deren Invaliditätsgrad erheblich ist und deren Einkommen eine gewisse Höhe nicht erreicht. Als erhebliche Behinderung hat das Bundesgericht vor einigen Jahren einen Integritätsschaden von 40 Prozent bezeichnet. Diesen Entscheid hatte eine Arbeitsgruppe, der auch eine Behindertenorganisaton angehörte, zum Anlass genommen, die Integritäts-Tabellen der SUVA heranzuziehen und eine Behinderung dann als erheblich zu bezeichnen, wenn sie mindestens 40 Prozent beträgt. Vor Bundesgericht argumentierte der teilinvalide Mann, es dürfe nicht schematisch auf die SUVA-Tabellen abgestützt werden, er sei medizinisch erheblich behindert.
In seinem die Beschwerde abweisenden, am Donnerstag in Lausanne veröffentlichten Urteil erklärt das Bundesgericht das Heranziehen der SUVA-Tabellen und eine schematische Beurteilung der Fälle für zulässig. Dies erlaube eine gewisse objektiv begründete, rechtsgleiche Praxis und vermeide einen unverhältnismässigen Aufwand im Einzelfall. Immerhin anerkennt das Bundesgericht, dass es Einzelfälle geben kann, bei denen von den SUVA-Tabellen abgewichen werden muss. Dies sei aber im konkreten Fall nicht nötig, der teilinvalide Mann sei trotz seiner 35-Prozent-Behinderung zu 100 Prozent arbeitsfähig und ins Erwerbsleben integriert. Deshalb durften die Berner Behörden eine erhebliche Behinderung bereits auf Grund der schematischen Prüfung anhand der SUVA-Tabellen verneinen.
(Urteil 2 A, 63/2000 vom 22. Juni 2000)
Vom Wehrpflichtersatz befreit sind laut Gesetz jene Behinderten, deren Invaliditätsgrad erheblich ist und deren Einkommen eine gewisse Höhe nicht erreicht. Als erhebliche Behinderung hat das Bundesgericht vor einigen Jahren einen Integritätsschaden von 40 Prozent bezeichnet. Diesen Entscheid hatte eine Arbeitsgruppe, der auch eine Behindertenorganisaton angehörte, zum Anlass genommen, die Integritäts-Tabellen der SUVA heranzuziehen und eine Behinderung dann als erheblich zu bezeichnen, wenn sie mindestens 40 Prozent beträgt. Vor Bundesgericht argumentierte der teilinvalide Mann, es dürfe nicht schematisch auf die SUVA-Tabellen abgestützt werden, er sei medizinisch erheblich behindert.
In seinem die Beschwerde abweisenden, am Donnerstag in Lausanne veröffentlichten Urteil erklärt das Bundesgericht das Heranziehen der SUVA-Tabellen und eine schematische Beurteilung der Fälle für zulässig. Dies erlaube eine gewisse objektiv begründete, rechtsgleiche Praxis und vermeide einen unverhältnismässigen Aufwand im Einzelfall. Immerhin anerkennt das Bundesgericht, dass es Einzelfälle geben kann, bei denen von den SUVA-Tabellen abgewichen werden muss. Dies sei aber im konkreten Fall nicht nötig, der teilinvalide Mann sei trotz seiner 35-Prozent-Behinderung zu 100 Prozent arbeitsfähig und ins Erwerbsleben integriert. Deshalb durften die Berner Behörden eine erhebliche Behinderung bereits auf Grund der schematischen Prüfung anhand der SUVA-Tabellen verneinen.
(Urteil 2 A, 63/2000 vom 22. Juni 2000)
(AP)
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