USA: Bei Hinrichtung internationales Recht missachtet

publiziert: Montag, 19. Jan 2009 / 18:17 Uhr

Den Haag - Die USA haben mit der Hinrichtung eines Mexikaners im August 2008 internationales Recht und eine ausdrückliche Weisung der höchsten Rechtsinstanz der Vereinten Nationen missachtet. Dies stellte der Internationale Gerichtshof in Den Haag (IGH) fest.

Mit der Hinrichtung hätten die Vereinigten Staaten gegen die Anordnung des UNO-Gerichts verstossen.
Mit der Hinrichtung hätten die Vereinigten Staaten gegen die Anordnung des UNO-Gerichts verstossen.
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Der 33-Jährige war einer von 51 mexikanischen Todeskandidaten in den USA, die laut einem Urteil des obersten UNO-Gerichts aus dem Jahr 2004 entgegen der Wiener Konvention nicht über ihr Recht auf konsularischen Rechtsbeistand aufgeklärt worden waren.

Der IGH hatte die USA deshalb aufgefordert, ihre Verfahren zu prüfen. Trotz eines erneuten Appells des UNO-Tribunals im Juli 2008 war der Mann einen Monat später im US-Bundesstaat Texas hingerichtet worden. Mexiko wandte sich daraufhin erneut an den IGH.

Mit der Hinrichtung hätten die Vereinigten Staaten gegen die Anordnung des UNO-Gerichts verstossen, erklärte die Vorsitzende Richterin Rosalyn Higgins.

1993 zum Tode verurteilt

Einen Antrag Mexikos, die Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2004 neu zu formulieren, wies der IGH jedoch zurück. Mexiko hatte insbesondere die Klarstellung einer Formulierung gefordert, wonach die USA zur Überprüfung der Todesurteile Massnahmen «nach eigener Wahl» wählen dürfen.

Der Mexikaner war 1993 zum Tode verurteilt worden, weil er als 19-Jähriger zwei Mädchen im Alter von 14 und 16 Jahren in Houston vergewaltigt und ermordet hatte.

Kurz vor seiner Hinrichtung hatte UNO-Generalsekretär Ban Ki Moon die US-Behörden aufgefordert, die Entscheidung des IGH zu respektieren.

Auch US-Präsident George W. Bush hatte im März 2008 angeordnet, das Verfahren gegen den Verurteilten und andere mexikanische Todeskandidaten zu überprüfen. Das Oberste Gericht der USA entschied aber, dass ihm dies nicht zustehe.

(smw/sda)

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