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Deutscher Bundestag
Verbot von geschäftsmässiger Sterbehilfe
publiziert: Freitag, 6. Nov 2015 / 13:56 Uhr / aktualisiert: Freitag, 6. Nov 2015 / 15:52 Uhr
In Deutschland ist Sterbehilfe strafbar.
Berlin - Die Sterbehilfe in Deutschland wird neu geregelt: Nach langen und kontroversen Debatten verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, das die «geschäftsmässige» Sterbehilfe künftig verbietet und unter Strafe stellt.
Das richtet sich vor allem gegen Sterbehilfevereine, aber auch gegen Einzelpersonen, die regelmässig, also "geschäftsmässige" Beihilfe zum Suizid anbieten. Nach Ansicht von Kritikern bedroht die neue Rechtslage auch Ärzte, die wiederholt Sterbehilfe leisten, mit Strafe. Tatsächlich ist noch nicht ganz absehbar, welche Konsequenzen das Gesetz für die Ärzteschaft haben wird.
Wörtlich heisst es in dem von 360 der 602 Abgeordneten angenommenen Gesetzentwurf: "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmässig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Mit der neuen Regelung bleibt die Beihilfe zur Selbsttötung also grundsätzlich weiter erlaubt. Sie kann aber dann geahndet werden, wenn sie geschäftsmässig betrieben wird - selbst wenn kein kommerzielles Interesse dahinter steht.
Die Befürworter dieses eingeschränkten Verbots wollen damit verhindern, dass die Beihilfe zum Suizid als eine Art "Dienstleistung" angeboten wird. Dadurch drohe eine gesellschaftliche "Normalisierung" und ein "Gewöhnungseffekt", argumentieren sie.
Insbesondere alte und kranke Menschen könnten sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder indirekt gedrängt fühlen, weil sie zum Beispiel ihrer Familie nicht zur Last fallen wollten.
Weiterhin heisst es im Gesetz, straffrei bleibe, "wer selbst nicht geschäftsmässig handelt" und entweder Angehöriger ist oder dem Betreffenden nahe steht. Der Ehemann zum Beispiel, der seine todkranke Frau, die sich zum Sterben entschlossen hat, zu einem geschäftsmässig handelnden Suizidhelfer fährt, um sie mit in den Tod zu begleiten, macht sich grundsätzlich nicht strafbar.
Ärzteschaft unter Druck
Komplizierter ist die Lage möglicherweise für Ärzte, die Sterbehilfe leisten. Derzeit bewegen sie sich weitgehend in einer Grauzone. Auch die neue Rechtslage schafft zunächst wenig Klarheit, das wurde in der Bundestagsdebatte am Freitag deutlich.
Nach Ansicht von Kritikern wie der SPD-Abgeordneten Carola Reimann oder Bundestagsvize Peter Hintze von der CDU setzt die Neuregelung Ärzte der "ernsten Gefahr" staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen aus. Sie warnen, Ärzte könnten sich von ihren Patienten zurückziehen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Die Unterstützer des Mehrheitsantrages traten solchen Befürchtungen vehement entgegen. Ärzte, die Suizidbeihilfe leisteten, würden keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, sagte der deutsche Gesundheitsminister Hermann Gröhe.
Auch Bundesärztekammer-Präsident Frank Ulrich Montgomery stellte noch einmal klar, "nach eingehender inhaltlicher und rechtlicher Prüfung" sei "keine Gefahr der Kriminalisierung der Ärzteschaft" zu erkennen.
Die Ärztekammern lehnen allerdings generell die Hilfe zur Selbsttötung ab, durch das regional unterschiedliche Standesrecht ist dies aber bundesweit nicht einheitlich geregelt. Problematisch könnte es für Ärzte insbesondere dann werden, wenn sie wiederholt Sterbewilligen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen.
Exit bedauert Entscheid
Die Schweizer Sterbehilfeorganisation Exit reagierte mit Bedauern auf den Entscheid des Bundestags. Exit sei von dem Entscheid nicht direkt betroffen, das der Selbsthilfeverein nur Patientinnen und Patienten in der Schweiz helfe, teilte Exit in einem Communiqué mit. Derzeit sei aber unklar, welche Hilfe Exit Mitgliedern noch geben dürfe, die zwar Schweizer Staatsbürger seien, aber in Deutschland lebten.
Wörtlich heisst es in dem von 360 der 602 Abgeordneten angenommenen Gesetzentwurf: "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmässig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Mit der neuen Regelung bleibt die Beihilfe zur Selbsttötung also grundsätzlich weiter erlaubt. Sie kann aber dann geahndet werden, wenn sie geschäftsmässig betrieben wird - selbst wenn kein kommerzielles Interesse dahinter steht.
Die Befürworter dieses eingeschränkten Verbots wollen damit verhindern, dass die Beihilfe zum Suizid als eine Art "Dienstleistung" angeboten wird. Dadurch drohe eine gesellschaftliche "Normalisierung" und ein "Gewöhnungseffekt", argumentieren sie.
Insbesondere alte und kranke Menschen könnten sich dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder indirekt gedrängt fühlen, weil sie zum Beispiel ihrer Familie nicht zur Last fallen wollten.
Weiterhin heisst es im Gesetz, straffrei bleibe, "wer selbst nicht geschäftsmässig handelt" und entweder Angehöriger ist oder dem Betreffenden nahe steht. Der Ehemann zum Beispiel, der seine todkranke Frau, die sich zum Sterben entschlossen hat, zu einem geschäftsmässig handelnden Suizidhelfer fährt, um sie mit in den Tod zu begleiten, macht sich grundsätzlich nicht strafbar.
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Komplizierter ist die Lage möglicherweise für Ärzte, die Sterbehilfe leisten. Derzeit bewegen sie sich weitgehend in einer Grauzone. Auch die neue Rechtslage schafft zunächst wenig Klarheit, das wurde in der Bundestagsdebatte am Freitag deutlich.
Nach Ansicht von Kritikern wie der SPD-Abgeordneten Carola Reimann oder Bundestagsvize Peter Hintze von der CDU setzt die Neuregelung Ärzte der "ernsten Gefahr" staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen aus. Sie warnen, Ärzte könnten sich von ihren Patienten zurückziehen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Die Unterstützer des Mehrheitsantrages traten solchen Befürchtungen vehement entgegen. Ärzte, die Suizidbeihilfe leisteten, würden keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, sagte der deutsche Gesundheitsminister Hermann Gröhe.
Auch Bundesärztekammer-Präsident Frank Ulrich Montgomery stellte noch einmal klar, "nach eingehender inhaltlicher und rechtlicher Prüfung" sei "keine Gefahr der Kriminalisierung der Ärzteschaft" zu erkennen.
Die Ärztekammern lehnen allerdings generell die Hilfe zur Selbsttötung ab, durch das regional unterschiedliche Standesrecht ist dies aber bundesweit nicht einheitlich geregelt. Problematisch könnte es für Ärzte insbesondere dann werden, wenn sie wiederholt Sterbewilligen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen.
Exit bedauert Entscheid
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(sda)
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