Verwaltungsgericht schützt Wegweisungen aus Berner Hauptbahnhof

publiziert: Montag, 17. Mai 2004 / 17:06 Uhr

Bern - Der Wegweisungsartikel im bernischen Polizeigesetz verstösst nicht gegen verfassungsmässig garantierte Grundrechte. Das Verwaltungsgericht das Kantons Bern hat die Beschwerde von 19 Personen, die aus dem Berner Hauptbahnhof weggewiesen wurden, abgewiesen.

Die 19 Personen waren aus dem Berner Hauptbahnhof weggewiesen worden.
Die 19 Personen waren aus dem Berner Hauptbahnhof weggewiesen worden.
Die Beschwerdeführenden hatten verlangt, dass der Wegweisungsartikel auf seine Vereinbarkeit mit den in der Verfassung verankerten Grundrechten überprüft werden müsse. Die Stadtpolizei Bern hatte gegen die 19 Personen vor anderthalb Jahren ein auf drei Monate befristetes Aufenthaltsverbot für die Berner Innenstadt verfügt.

Dies, weil die im Randständigen-Milieu verkehrenden Personen in der Unterführung des Berner Hauptbahnhofes in Gruppen Alkohol tranken, eine beachtliche Unordnung anrichteten und bei Passanten zum Teil aggressiv bettelten, pöbelten oder herum schrien.

Die Weggewiesenen rügten in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht, der Artikel im Polizeigesetz verstosse gegen die Garantie der Menschenwürde, das Diskriminierungsverbot, die Versammlungsfreiheit und stelle zudem eine Persönlichkeitsverletzung dar.

Das Verwaltungsgericht kam wie die Vorinstanzen einstimmig zum Schluss, die Wegweisungen vertrügen sich in den vorliegenden Fällen mit den Grundrechten in der Verfassung. In der Diskussion des fünfköpfigen Gerichts zeigte sich allerdings auch ein gewisses Unbehagen über den grossen Spielraum, den der Wegweisungsartikel den Sicherheitsorganen im Einzelfall gibt.

Es sei nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass sich die sehr offen formulierte gesetzliche Norm einseitig gegen Randgruppen richten könne. Die Sicherheitsorgane hätten deshalb besonders darauf zu achten, dass sie nicht aufgrund von stereotypen Vorurteilen handelten. Das Urteil dürfe auf keinen Fall als Freibrief für die Polizeiorgane verstanden werden.

(bert/sda)

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