Visilab hat laut Bundesgericht unlauteren Wettbewerb betrieben

publiziert: Dienstag, 1. Jul 2003 / 12:50 Uhr

Lausanne - Die Optikerkette Visilab durfte sich unter Verweis auf einen Saldo-Artikel nicht brüsten, die billigste und führende Anbieterin der Schweiz zu sein. Laut Bundesgericht hat die Firma mit Inseraten von 2001 unlauteren Wettbewerb betrieben.

Visilab soll unlauteren Wettbewerb betrieben haben.
Visilab soll unlauteren Wettbewerb betrieben haben.
Im Konsumentenmagazin Saldo vom 28. März 2001 war ein Artikel unter der Titel Brillen: Undurchsichtige Preispolitik der Optikergeschäfte erschienen. Zur Illustration wurde eine Tabelle angeführt, die die Preise verschiedener Anbieter für vier Markenbrillen, zwei Gläser und zwei Sonnenbrillen verglich.

Visilab benutzte im Mai und Juni 2001 Teile dieser Tabelle für Inserate. Das Optikergeschäft pries sich im Text als Marktleader in der Schweiz, der sich als billigster Anbieter erwiesen habe. Auf Klage des Konkurrenten Fielmann entschied die Genfer Justiz 2002, dass Visilab damit keinen unlauteren Wettbewerb betrieben habe.

Das Bundesgericht war anderer Ansicht und hat die Berufung von Fielmann nun teilweise gutgeheissen. Vergleichswerbung unter korrekter Wiedergabe eines neutralen und objektiven Vergleichstests sei zwar grundsätzlich zulässig, hielten die Lausanner Richter fest.

Die Art der Wiedergabe der Saldo-Tabelle im konkreten Fall sei jedoch mehrfach kritikwürdig. Am problematischsten sei der Umstand, dass der Tabelle im Inserat eine Kolonne Total beigefügt worden sei. Der Leser habe so glauben können, Visilab sei bei jedem der acht untersuchten Produkte die billigste Anbieterin.

Tatsächlich treffe dies aber nur bei ihren vier Aktionsangeboten zu. Nicht über jeden Zweifel erhaben sei diebezüglich allerdings bereits die im Saldo publizierte Original-Tabelle, indem sie verschiedene Preissorten vermische, ohne die Aufmerksamkeit des Lesers deutlich auf diese Tatsache zu richten.

Im weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass sich Opfer unlauteren Wettbewerbs - wie hier Fielmann - auch dann auf das Gesetz berufen können, wenn sie selber in der Vergangenheit unlauter gehandelt haben. Der Einwand der sogenannten unclean hands sei nach schweizerischem Recht nicht zulässig.

(bsk/sda)

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