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Bundesgericht bestätigte Urteil des St. Galler Kantonsgerichts
Volle Scheidungsrente trotz Untreue des Partners
publiziert: Dienstag, 27. Feb 2001 / 09:10 Uhr / aktualisiert: Dienstag, 27. Feb 2001 / 12:20 Uhr
Lausanne - Langjährige Untreue ist gemäss Bundesgericht kein Grund zur Kürzung oder Streichung der Scheidungsrente. Es hat die Berufung eines St. Gallers abgewiesen, der seiner Frau wegen ihren Seitensprüngen keinen Unterhalt zahlen wollte.
Das neue Scheidungsrecht sieht vor, dass der Unterhaltsbeitrag
in Ausnahmenfällen gekürzt oder gestrichen werden darf. Als Grund
nennt Artikel 125 des Zivilgesetzbuches zum Beispiel eine schwere
Straftat gegen den unterhaltspflichtigen Partner.
Im Fall eines St. Galler Paares hat das Bundesgericht nun festgehalten, dass selbst langjährige Untreue kein Grund zur Kürzung oder Streichung der Rente darstellt. Der Gesetzgeber habe sich klar dafür ausgesprochen, bei den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung die Frage des Verschuldens zurückzudrängen, hielt es fest.
Im zu beurteilenden Fall erscheine es weder rechtsmissbräuchlich noch unbillig, wenn die untreue Ehefrau nach fast dreissigjähriger Ehe auf einer Rente beharre. Vielmehr schulde ihr der Ehemann den Unterhaltsbeitrag auf Grund nachehelicher Solidarität.
Auch dass die Frau nicht bereit gewesen sei, sich einer Familientherapie zu unterziehen, darf laut Bundesgericht keine Rolle spielen. Diesen Punkt zu werten, würde ebenfalls darauf hinauslaufen, die Rentenpflicht vom Verschulden abhängig zu machen. Das Paar hatte 1971 geheiratet. Im September 2000 sprach das St. Galler Kantonsgericht als zweite Instanz die Scheidung aus und verpflichtete den Mann zur Zahlung von monatlich 400 Franken Unterhalt an seine Frau. Sie hatte offenbar seit 1992 aussereheliche Kontakte.
Das Bundesgericht hat die vom Mann erhobene Berufung nun abgewiesen und bestätigt, dass das Kantonsgericht Reduktionsgründe bundesrechtskonform verneint hat. (Urteil 5C.238/2000 vom 8. Dezember 2000; BGE-Publikation)
Im Fall eines St. Galler Paares hat das Bundesgericht nun festgehalten, dass selbst langjährige Untreue kein Grund zur Kürzung oder Streichung der Rente darstellt. Der Gesetzgeber habe sich klar dafür ausgesprochen, bei den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung die Frage des Verschuldens zurückzudrängen, hielt es fest.
Im zu beurteilenden Fall erscheine es weder rechtsmissbräuchlich noch unbillig, wenn die untreue Ehefrau nach fast dreissigjähriger Ehe auf einer Rente beharre. Vielmehr schulde ihr der Ehemann den Unterhaltsbeitrag auf Grund nachehelicher Solidarität.
Auch dass die Frau nicht bereit gewesen sei, sich einer Familientherapie zu unterziehen, darf laut Bundesgericht keine Rolle spielen. Diesen Punkt zu werten, würde ebenfalls darauf hinauslaufen, die Rentenpflicht vom Verschulden abhängig zu machen. Das Paar hatte 1971 geheiratet. Im September 2000 sprach das St. Galler Kantonsgericht als zweite Instanz die Scheidung aus und verpflichtete den Mann zur Zahlung von monatlich 400 Franken Unterhalt an seine Frau. Sie hatte offenbar seit 1992 aussereheliche Kontakte.
Das Bundesgericht hat die vom Mann erhobene Berufung nun abgewiesen und bestätigt, dass das Kantonsgericht Reduktionsgründe bundesrechtskonform verneint hat. (Urteil 5C.238/2000 vom 8. Dezember 2000; BGE-Publikation)
(sda)
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